Liebe Leserinnen, liebe Leser

die Frage, in welchem Ausmaß eine Videoüberwachung an öffentlich zugänglichen Plätzen zulässig ist, beschäftigt in regelmäßigen Abständen die Gerichte. Im vorliegenden Fall war der Stein des Anstoßes die Videoüberwachung an einem S-Bahnhof. An eben diesem Bahnhof sollte eine Versammlung stattfinden und die Veranstalter sahen in der Überwachung einen ungerechtfertigten Eingriff in die Versammlungsfreiheit und das Recht auf informationelle Selbstbestimmung. Wie das Gericht die Lage bewertet, schildert meine Kollegin Carola Moser.

Darüber hinaus haben Christian Kubik und Birgit Reindl die Rechtsprechung des BFH unter die Lupe genommen. Dieser musste sich in zwei Fällen mit der Abzugsfähigkeit im Inland von Vorsorgeaufwendungen bei grenzüberschreitenden Tätigkeiten auseinandersetzen. Konkret ging es um die Beiträge zu einer luxemburgischen Pflegeversicherung, bei denenes sich nach Auffassung des BFH um Sonderausgaben nach § 10 I Nr. 3 Satz 1 Buchst. b EStG handelt.

Wir wünschen Ihnen eine kurzweilige und informative Lektüre,

Ihre

Katja Ciekanowski
Redaktion PUBLICUS

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