Dürfen Reichsbürger Auto fahren? – VGH BW erklärt Anordnung der Fahrerlaubnisbehörde für rechtswidrig

Dürfen Reichsbürger Auto fahren? – VGH BW erklärt Anordnung der Fahrerlaubnisbehörde für rechtswidrig

Die sogenannten Reichsbürger gehen von einem Fortbestand des Deutschen Reiches aus und erkennen die Bundesrepublik nicht an. Dürfen Fahrerlaubnisbehörden von Personen, die sich zu dieser Gruppierung bekennen, die Fahrerlaubnis entziehen?  Zur dieser Frage liegen bereits bundesweit Gerichtsentscheidungen vor. Jetzt hat auch der Verwaltungsgerichtshof (VGH) in Mannheim Stellung genommen.

Anzeige beim russischen Staat

In dem entschiedenen Fall hatte die Fahrerlaubnisbehörde von dem bekennenden Reichsbürger die Vorlage eines neurologisch-psychiatrisches Gutachtens verlangt. Dies hatte der Mann verweigerte, woraufhin ihm die Behörde die Fahrerlaubnis entzog.

Sie berief sich dabei unter anderem auf einen Vorfall in der Wohnung der Tochter des Reichsbürgers. Auf Grund eines Durchsuchungsbeschlusses hatten Polizeibeamte in der Wohnung den Führerschein der Tochter beschlagnahmen wollen, was diese „mit ohrenbetäubendem Geschrei zu verhindern versucht“ habe, so die Fahrerlaubnisbehörde in ihrer Begründung.

Der hinzukommende Reichsbürger drohte den Polizeibeamten, er würde sie bei der Staatsanwaltschaft und beim russischen Staat anzeigen, da das sowjetische Besatzungsstatut nach wie vor gültig sei. Anstelle eines Personalausweises zeigte er einen Ausweis der „Reichsbürger“. Nach weiteren Diskussionen brachte er aber schließlich seine Tochter dazu, ihren Führerschein den Beamten freiwillig auszuhändigen.

Die Richter gaben der Behörde zu, dass das Verhalten des Mannes „erheblich von den Überzeugungen, Grundannahmen und Verhaltensweisen der Allgemeinheit abweichen“.

Abwegige Auffassungen

Auch hatte der VGH erst kürzlich entschieden, dass bei Reichsbürgern, welche die Verbindlichkeit der bundesdeutschen Rechtsvorschriften in Abrede stellen, regelmäßig deren waffenrechtliche Zuverlässigkeit zu verneinen sei.

Mit Blick auf die Frage nach der Entziehung der Fahrerlaubnis kamen die VGH-Richter allerdings zu einem anderen Ergebnis.

Laut Urteil bieten abwegig erscheinende politische und rechtliche Auffassungen nämlich noch keine hinreichenden Anhaltspunkte für eine die Fahreignung ausschließende psychische Erkrankung.

Das für Anhänger der „Reichsbürgerbewegung“ typische abweichende Verhalten dürfte im Regelfall seine Ursache in der Gruppenzugehörigkeit haben, so die Richter. Für eine Anordnung, sich einer Begutachtung durch einen Facharzt für Neurologie und Psychiatrie zu unterziehen, bedürfe es daher „weiterer hinreichend gewichtiger Anhaltspunkte, die auf eine schwere psychische Erkrankung hindeuten“ (Az. 10 S 2000/17).  (jb)

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