Die Beseitigung städtebaulicher Schandflecke

Die Beseitigung städtebaulicher Schandflecke

In Heilbronn wird schon seit längerem um das sogenannte Wollhauszentrum, ein innerstädtisches Einkaufszentrum aus den 70er Jahren gestritten. Während die Stadt selbst für einen Abriss des auch als „Schandfleck“ bezeichneten Gebäudekomplexes plädiert, befürworten andere, darunter vor allem die Haupteigner, eine Sanierung. Jetzt durchkreuzt ein Urteil des Verwaltungsgerichtshofs (VGH) Baden-Württemberg die Pläne der Stadt. Die Richter erklärten die 2014 erlassene Sanierungssatzung für unwirksam.

Interessen der Mehrheitseigner

2014 hatte sich der Gemeinderat für den Abriss entschieden und den Bereich rund um das Wollhauszentrum auch sogleich zum Sanierungsgebiet erklärt. Ziel der Stadt ist dabei der Neubau eines neuen und größeren Einkaufszentrums. Nach diesem Urteil wird die Stadt jetzt erneut das Gespräch mit den Eigentümern der Wollhaus-Flächen suchen müssen.

Den Streit vor Gericht getragen hatte eine Investorengruppe und eine GbR. Sie sind zu insgesamt ca. 86 % Eigentümer des Wollhauszentrums und haben andere Pläne mit dem Gebäudekomplex. Dass deren Interessen, genauer gesagt deren Eigentumsrechte die Stadt nicht ausreichend berücksichtigt habe, zu diesem Ergebnis kamen jetzt die Mannheimer Richter laut deren Presseerklärung (die Urteilsbegründung liegt noch nicht vor).

Abriss wirklich erforderlich?

Rechtlich setzten die Richter bei dem im Baugesetzbuch verankerten sanierungsrechtlichen Abwägungsgebot an. Das Gesetz verlangt, dass beim Beschluss einer Sanierungssatzung alle öffentlichen und genauso die privaten Belange berücksichtigt werden und zwar mit Blick auf die mit der Sanierung beabsichtigten Ziele. Die Einschätzung der Richter, dass die Stadt die Eigentumsrechte der Antragsteller eben nicht ausreichend gewürdigt habe, machten sie daran fest, dass die Stadt eine alternative Prüfung hätten vornehmen müssen, nämlich die Prüfung, ob der vorgesehene Abriss des Wollhauses und ein Neubau „zur Erreichung der Sanierungsziele zwingend erforderlich“ sind.

Zugunsten der Eigentümer führten die Richter an, dass sich die baulichen Mängel des Wollhauszentrums durch die beabsichtigte Kernsanierung seitens der Mehrheitseigner in weiten Teilen beseitigen ließen. Dies sowie die Durchführbarkeit der Sanierung gegen deren Willen in angemessener Zeit habe die Antragsgegnerin nicht ausreichend ermittelt, so die Richter (Az.: 3 S 572/15).

Unbestritten ist freilich, dass die wesentliche Voraussetzung für eine Sanierungssatzung – ein „städtebaulicher Missstand“ – vorliegt. Das Ringen um eine städtebauliche Lösung wird daher weitergehen.   (jb)

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