Der verkaufsoffene Sonntag

Der verkaufsoffene Sonntag

Das Für und Wider verkaufsoffener Sonntage wird immer wieder zu heftigen Diskussionen. Zu einer gerichtlichen Entscheidung kam es jetzt anlässlich des verkaufsoffenen Sonntags Ende Oktober in Sindelfingen. Die Gewerkschaft Verdi hatte eine einstweilige Anordnung beim Verwaltungsgerichtshof (VGH) in Mannheim beantragt. Der VGH äußerte zwar deutliche Kritik an der einschlägigen Satzung der Stadt; aufgrund von, so die Richter, Besonderheiten der konkret gegebenen Konstellation lehnten sie den Antrag aber ab (Az. 6 S 2041/16).

Die Vorgaben des Bundesverwaltungsgerichts

Erster Anknüpfungspunkt für die Richter war eine Grundsatzentscheidung des Bundesverwaltungsgerichts aus dem vergangenen Jahr. In dem Urteil hatten die Bundesrichter konkretisiert, aufgrund welcher Anlässe bzw. unter welchen rechtlichen Voraussetzungen Gemeinden Sonntagsöffnungen zulassen dürfen.

Dass die Stadt die dort gemachten Vorgaben beachtet hat, bezweifelten die VGH-Richter. Laut dem Urteil des Bundesverwaltungsgerichts müssen Gemeinden nämlich eine Prognose über die Besucherströme abgeben, die anlässlich der jeweils geplanten Veranstaltung erwartet werden. Mit Hilfe solcher Prognosen soll festgesellt werden, ob die geplante Veranstaltung – im vorliegenden Fall war es ein Kinderfest – überhaupt einen verkaufsoffenen Sonntag rechtfertigt. Dass Sindelfingen eine solche Prognose nicht durchführte, werteten die Richter dann auch als wesentliches Indiz für die Rechtswidrigkeit der städtischen Satzung.

Die Maßstäbe im vorläufigen Rechtsschutzverfahren

Dennoch lehnten die Richter den Antrag von Verdi ab. Möglich ist dies, weil es im einstweiligen Rechtsschutzverfahren nicht nur auf die Erfolgsaussichten im Hauptsacheverfahren ankommt; in solchen Verfahren müssen die Richter eine umfassende Interessenabwägung vornehmen. Und die ging hier zu Ungunsten von Verdi aus.

Letztlich maßgeblich waren für die Richter dabei die kostenintensiven Vorbereitungen des teilnehmenden Handels. So seinen Kosten von mehr als 1000.000 Euro für Werbemaßnahmen entstanden. Verdi müsse sich angesichts dessen entgegenhalten lassen, dass sie ihren Antrag erst wenige Tage vor dem verkaufsoffenen Sonntag gestellt habe, obwohl die einschlägige Satzung der Stadt bereits Ende letzten Jahres vorlag, so die Richter.

Schreiben an Städte und Gemeinden

Der Kampf von Verdi für den freien Sonntag wird freilich weitergehen. Zuletzt machte die „Allianz für den freien Sonntag in Baden-Württemberg“, der auch Verdi angehört, durch die Versendung eines Schreibens an alle Städte und Gemeinden in Baden-Württemberg auf sich aufmerksam – mit Erläuterungen zur nach wie vor aktuellen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts. Ob sie damit Gehör finden wird, bleibt abzuwarten. (jb)

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