BVerwG: Zugang zu amtlichen Informationen besteht nicht grenzenlos

BVerwG: Zugang zu amtlichen Informationen besteht nicht grenzenlos

In mehreren Entscheidungen hat sich das Bundesverwaltungsgericht im vergangenen Jahr mit dem Zugang zu amtlichen Informationen befasst. Nach dem Gesetz zur Regelung des Zugangs zu Informationen des Bundes (IFG) – entsprechendes gilt nach den entsprechenden Landesinformationsfreiheitsgesetzen – hat jedermann einen Anspruch auf Zugang zu amtlichen Informationen, ohne dass dafür bestimmte Voraussetzungen erfüllt sein müssen. Damit soll Transparenz gefördert und die Beteiligungsrechte der Bürger gestärkt werden.

Abschreckende Gebühren

In diesem Sinne gab das Bundesveraltungsgericht einem Antragsteller Recht, der sich gegen zu hohe Gebühren für eine gewährte Akteneinsicht wehrte. Denn, so die Richter, Kosten für die Gewährung von Informationszugang dürften keine abschreckende Wirkung haben. Im entschiedenen Fall hatte das Bundesministerium des Innern für eine Akteneinsicht Gebühren von über 12.000 Euro verlangt. Der hohe Betrag kam dadurch zustande, dass die Behörde mehr als 60 Bescheide erließ und jede einzeln berechnete. In der Sache ging es um die Recherche über die finanzielle Förderung der deutschen Sportverbände. Wie die Richter feststellten, müssen sich die Gebühren auch bei umfangreichen Informationen innerhalb des vorgesehen Gebührenrahmens von 500 Euro halten (Az. 7 C 6.15).

Die Herausgabe dienstlicher Telefonlisten

Das Bundesverwaltungsgericht fällte aber auch mehrere Entscheidungen, in denen die Richter die Grenzen der Informationsfreiheit aufzeigten. Für Aufsehen sorgte dabei unter anderem der Streit um die Herausgabe dienstlicher Telefonlisten von Jobcentern und die Mitteilung der telefonischen Durchwahlnummer von Mitarbeitern. Das Bundesverwaltungsgericht urteilte hier zugunsten der Behörden, dass Antragstellern sowohl die Gefährdung der Funktionsfähigkeit der Behörde als auch den Schutz der personenbezogenen Daten der Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter als Ausschlussgrund entgegenhalten werden kann (Az. 7 C 20.15 u.a.).

Einsicht in juristische Kommentare

Für Baden-Württemberg existiert seit März 2015 ein eigenständiges Landesinformationsfreiheitsgesetz (LIFG). Wie das IFG enthält es besondere Regelungen zum Schutz von öffentlichen und privaten Interessen und insbesondere zum Schutz personenbezogener Daten. In der ersten, Ende letzten Jahres gefällten Entscheidung des VGH Baden-Württemberg zum neuen LIFG ging es allerdings nicht um die Grenzen des Zugangsrechts zu Informationen. Ein Bürger hatte in einer Behörde verlangt, dass ihm Einsicht in juristische Fachliteratur gewährt wird. Wie die Richter entschieden, handelt es sich bei solchen Fachbüchern gar nicht um eine amtliche Information im Sinne des LIFG. Ein Anspruch auf Einsicht in solche Fachliteratur bei der Behörde bestehe daher von vornherein nicht (Az. 1 S 1122/16).   (jb)

 

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