BVerfG zu Spannern, Cops und dahergelaufenen Staatsanwältinnen

BVerfG zu Spannern, Cops und dahergelaufenen Staatsanwältinnen

Wieder einmal hat das Bundesverfassungsgericht die Entscheidung eines Strafgerichts  wegen Verstoß gegen das Grundrecht auf Meinungsfreiheit aufgehoben. In dem aktuellen Fall geht es um einen Mann, der einen Polizisten als Spanner bezeichnet hatte. Zuvor hatten die Karlsruher Richter die Verurteilung eines Fußballfans bemängelt, der wegen Abbildung des Slogans „All Cops are Bastards“ verurteilt worden war. Und im Mai missbilligten die Richter die Verurteilung eines Rechtsanwalts, der eine Staatsanwältin als „dahergelaufene Staatsanwältin“ und als „durchgeknallte Staatsanwältin“ bezeichnet hatte.

Facebook-Eintrag über Polizisten

In dem aktuellen Fall um die Bezeichnung eines Polizisten als „Spanner“ hatte das Amtsgericht Sonneberg den Mann aus Thüringen wegen „Übler Nachrede“ verurteilt. In einem Facebook-Eintrag hatte der Mann seinem Ärger über einen Polizisten Luft gemacht, weil der ihn mehrmals ohne Anlass kontrolliert hatte. Auf seiner Facebook-Seite schrieb er, dieser habe „nix besseres zu tun, als in K. und Co in irgendwelchen Einfahrten mit Auf- und Abblendlicht zu stehen und in die gegenüberliegenden Häuser in den Hausplatz zu leuchten“, und bezeichnete den Polizisten im Folgenden als „Spanner“.

Die Verurteilung wegen „Übler Nachrede“ missbilligten jetzt die Richter aus Karlsruhe. Dazu muss man wissen, dass wegen „Übler Nachrede“ bestraft wird, wer die Ehre eines anderen durch unwahre Tatsachenbehauptungen angreift, während es bei der „Beleidigung“ um die Äußerung von Werturteilen geht. Wie jetzt das Bundesverfassungsgericht mit Blick auf das Grundrecht der Meinungsfreiheit betont, nehmen dabei Tatsachenbehauptungen nicht im selben Maß am Schutz des Grundrechts teil wie Werturteile. Das heißt, bei unzutreffender Zuordnung einer Äußerung wird der grundrechtliche Schutz der Meinungsfreiheit verkürzt, so die Karlsruher Richter.

Meinungsfreiheit wurde verletzt

Das Amtsgericht hatte nun die Äußerung „Spanner“ als eine Tatsachenbehauptung angesehen, während die Karlsruher Richter anders als das Amtsgericht auf den Gesamtzusammenhang der Äußerung abstellten und im Ergebnis von einer Meinungsäußerung ausgingen. Allein wegen dieser falschen Einstufung der Äußerung als Tatsache sahen die Richter das Grundrecht der Meinungsfreiheit als verletzt an.

Damit entschieden die Karlsruher Richter nach den oben genannten Entscheidungen zu dem Slogan des Fußballfans und den drastischen Worten des Rechtsanwalts erneut zugunsten der Meinungsfreiheit. – Dass allerdings die Äußerung „Spanner“ nicht ohne Weiteres zulässig ist, machten die Richter auch ausdrücklich klar. Das Amtsgericht Sonneberg wird daher jetzt in einer neuen Verhandlung prüfen müssen, ob nicht eine Beleidigung vorliegt (Az. 1 BvR 2732/15). (jb)

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