Bürgerverein scheitert mit mehreren Bürgerbegehren gegen Rathausneubau

Bürgerverein scheitert mit mehreren Bürgerbegehren gegen Rathausneubau

Noch kurz vor Ende des letzten Jahres entschied der Verwaltungsgerichtshof (VGH) Baden-Württemberg einen seit längerem schwelenden Streit um den Rathausneubau in Remchingen, einer Gemeinde aus Baden-Württemberg. Zweimal versuchte dort ein Bürgerverein im vergangenen Jahr, ein gegen das Projekt gerichtetes Bürgerbegehren zu initiieren. Beide Bürgerbegehren erklärte der VGH jetzt für rechtlich unzulässig.

Umstrittener Rathausneubau

Vor genau drei Jahren hatte sich der Remchinger Gemeinderat für den Rathausneubau entschieden und seither mehrere für den Neubau entscheidende Beschlüsse gefasst, etwa zur Beauftragung des Architektenbüros. Die Bürgerbegehren des Bürgervereins hatte der Gemeinderat jeweils mit der Begründung abgelehnt, die laut Gemeindeordnung vorgeschriebene Frist sei nicht eingehalten worden.

Eine Frist gilt nach er Gemeindeordnung aber nur dann, wenn sich das Bürgerbegehren gegen einen Gemeinderatsbeschluss richtet. Vor Gericht ging es daher vor allem um die Frage, ob sich die Bürgerbegehren überhaupt gegen Gemeinderatsbeschlüsse richteten.

Der erste Antrag lautete wie folgt: „Sind Sie dafür, dass der San-Biagio-Platz in seiner gegenwärtigen Gestaltung erhalten bleibt und nicht durch das geplante ‚Multifunktionsgebäude‘ zerstört bzw. völlig verändert wird?“

Wie die Richter feststellten, kommt es allerdings nicht auf den Wortlaut an, entscheidend ist vielmehr die Zielrichtung des Bürgerbegehrens. Und hier sahen die Richter das Bürgerbegehren klar gegen die konkreten Grundsatzbeschlüsse des Gemeinderats gerichtet.

Beim zweiten Antrag entschieden die Richter nicht anders. Dieser lautete: „Sind Sie dafür, dass bauliche Maßnahmen … solange nicht ergriffen werden dürfen, bis sowohl abschließend die Rechtmäßigkeit des Rathausneubaus geklärt ist als auch eine Kostenberechnung nach DIN 276 für die umzusetzen beabsichtigten Maßnahmen vorliegt?“

Bürgerbegehren richtet sich gegen Gemeinderatsbeschluss

Hier hatte der Antragsteller dem Gericht entgegengehalten, das Bürgerbegehren ziele nicht auf eine Verhinderung des Rathausneubaus, sondern lediglich auf die Verschiebung des Baubeginns. So könnten rechtliche und finanzielle Risiken für die Gemeinde vermieden werden.

Das ließen die Richter aber nicht gelten. Ein Bürgerbegehren, so die Richter, richte sich nicht nur dann gegen einen Gemeinderatsbeschluss, wenn die uneingeschränkte Aufhebung des Beschlusses bezweckt werde; es genüge, wenn lediglich eine wesentlich andere als die vom Gemeinderat beschlossene Lösung angestrebt werde. Und dazu zähle auch der vorliegende Fall eines Aufschubs des Baubeginns. Dabei verwiesen die Richter darauf, dass bei einem Baubeginn ein Projekt in wesentlichen Umständen modifiziert wird: So könnte der Rathausneubau bei einem Verschieben des Baubeginns letztlich sogar ganz verhindert werden; jedenfalls würde das Vorhaben deutlich, voraussichtlich Jahre später realisiert (Az. 1 S 1883/16). (jb)

 

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