BGH klärt Haftung von Sportlehrern

BGH klärt Haftung von Sportlehrern

Der Streit um verkaufsoffene Sonntage wird bundesweit heftig geführt. Jetzt hat der Verwaltungsgerichtshof (VGH) Baden-Württemberg ein Urteil vorgelegt, in dem er unter Berufung auf den Landesgesetzgeber Baden-Württembergs ausdrücklich von der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts abweicht. Anlass für das Urteil gab ein Normenkontrollantrag von Ver.di gegen verkaufsoffene Sonntage in Herrenberg (Az. 6 S 325/17).

Normenkontrollantrag von Ver.di

Den Antrag der Gewerkschaft hatte der VGH im einstweiligen Rechtsschutzverfahren im vergangenen Jahr zunächst abgelehnt, dabei aber betont, dass „schwierige Sach- und Rechtsfragen verfassungsrechtlicher Art“ im Hauptsacheverfahren zu klären sein werden. Die Erfolgsaussichten von Ver.di bewerteten die Richter dabei als völlig offen.

Hintergrund ist eine Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts aus dem Jahr 2015. In der Entscheidung wird konkretisiert, aufgrund welcher Anlässe bzw. unter welchen rechtlichen Voraussetzungen Gemeinden Sonntagsöffnungen zulassen dürfen. An dieser Rechtsprechung hatte der VGH in den Eilverfahren „gewisse Zweifel“ angemeldet.

Grundsatzentscheidung des Bundesverwaltungsgerichts aus dem Jahr 2015

Rechtlicher Streitpunkt ist, dass das Bundesverwaltungsgericht die im Ladenöffnungsgesetz von Baden-Württemberg getroffene Regelung aus verfassungsrechtlichen Gründen noch weitergehend einschränkt und etwa von den Gemeinden eine Prognose über die jeweiligen Besucherströme verlangt. Auch fordert das Bundesverwaltungsgericht eine räumliche Beschränkung der Ladenöffnung auf den Bereich der Kernstadt.

Der VG bestätigte jetzt seine Zweifel an dieser Rechtsprechung und erklärte jetzt die verkaufsoffenen Sonntage in Herrenberg für rechtmäßig – ohne die vom Bundesverwaltungsgericht entwickelten Kriterien anzuwenden. Vor allem das Kriterium der Beschränkung auf die Kernstadt ließ der VGH nicht gelten.

Ladenöffnungsgesetz Baden-Württemberg

Als Begründung verwiesen die Richter auf das Ladenöffnungsgesetz von Baden-Württemberg. Der Landesgesetzgeber habe dort „ein strenges Schutzkonzept bei den gesetzlichen Vorgaben zur Anzahl der abstrakt möglichen Ausnahmen vom Sonn- und Feiertagsschutz“ verfolgt. Der Kriterien des Bundesverwaltungsgerichts bedürfe es daher nicht.

Die Revision vor das Bundesverwaltungsgericht ließen die Richter ausdrücklich zu.

In einem zeitgleich entschiedenen Fall zu einem verkaufsoffenen Sonntag in Ludwigsburg entschieden der VGH demgegenüber zugunsten von Ver.di. Die Stadt hatte den verkaufsoffenen Sonntag anlässlich von Oldtimer-Sternfahrten gebilligt. Diese werteten die VGH-Richter aber als eine „reine Alibiveranstaltung“ (Az. 6 S 357/17).   (jb)

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