BAG zum Massenentlassungsschutz – Benachteiligung während der Elternzeit

BAG zum Massenentlassungsschutz – Benachteiligung während der Elternzeit

Für Massenentlassungen gelten besondere Regelungen. Dazu zählt insbesondere das sogenannte Konsultationsverfahren mit dem Betriebsrat. Noch komplizierter wird es, wenn besondere Personengruppen wie etwa Mütter oder Väter in Elternzeit betroffen sind. Dies verdeutlicht ein aktuelles Urteil des Bundesarbeitsgerichts (BAG), in dem es neue Vorgaben des Bundesverfassungsgerichts umsetzt, allerdings nur zähneknirschend (Az. 6 AZR 442/16).

Mutter in Elternzeit wurde gekündigt…

Das Bundesverfassungsgericht hatte im Sommer letzten Jahres ein früheres Urteil des BAG zum selben Fall gekippt und damit einer Frau in Elternzeit Recht gegeben, deren Kündigung das BAG trotz fehlerhaftem Massenentlassungsverfahren als wirksam beurteilt hatte.

In dem Fall hatte der Arbeitgeber bei der Durchführung der Massenentlassung Fehler gemacht und den Betriebsrat nicht ordnungsgemäß konsultiert. Die vom Arbeitgeber ausgesprochenen Kündigungen waren daher allesamt unwirksam.

…nicht aber den Kollegen im Massenentlassungsverfahren

Die klagende Arbeitnehmerin befand sich nun aber in dem für das Massenentlassungsverfahren maßgeblichen Zeitraum (es sind 30 Kalendertage) in Elternzeit, mit für sie unangenehmen Folgen.

Zwar werden auch Mütter und Väter in Elternzeit privilegiert behandelt. Für sie gelten aber ganz eigenständige, besondere Schutzregelungen. Ihnen darf nur gekündigt werden, wenn der Arbeitgeber zuvor bei der zuständigen Behörde einen entsprechenden Antrag stellt.

Diese Sonderreglung hatte nun zur Folge, dass der Arbeitnehmerin erst nach Ablauf des 30-Tage-Zeitraums gekündigt wurde. Sie unterlag damit nicht mehr dem Schutz vor Massenentlassung. Ihre Kündigung sah das BAG in seiner ersten Entscheidung – anders als die Kündigungen der übrigen Arbeitnehmer – daher als wirksam an.

BVerfG: Verstoß gegen Art. 3 GG

Dem widersprach aber das von der Arbeitnehmerin angerufene Bundesverfassungsgericht. Arbeitnehmer, so die Begründung, würden wegen von ihnen in Anspruch genommener Elternzeit und wegen ihres Geschlechts unzulässig benachteiligt, wenn ihnen wegen Abwartens der behördlichen Zustimmung der Schutz vor Massenentlassungen versagt werde. In diesen Fällen gelte der 30-Tage-Zeitraum auch dann als gewahrt, wenn der Arbeitgeber den Antrag bei der Behörde innerhalb dieses Zeitraums stelle, so die Verfassungsrichter.

Dieser Rechtsprechung beugten sich die BAG-Richter in ihrer aktuellen Entscheidung und sahen sich an diese, wie sie in ihrer Pressemitteilung schreiben, „nationalrechtliche Erweiterung des Entlassungsbegriffs bei Massenentlassungen durch das Bundesverfassungsgericht“ gebunden.

Mit dieser Formulierung spielen die BAG-Richter auf ein bekanntes Urteil des EuGH an (die sogenannte „Junk“-Entscheidung), in dem der Begriff der „Entlassung“ enger definiert wird. Angesichts dieser Vielstimmigkeit und möglicher weiterer Fallkonstellationen darf man auf weitere Entscheidungen zu dieser schwierigen Rechtsmaterie gespannt sein.  (jb)

 

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