BAG ändert Rechtsprechung zur sachgrundlosen Befristung

BAG ändert Rechtsprechung zur sachgrundlosen Befristung

In einem heftigen Streit unter den Fachgerichten, darunter auch Kammern des LAG Baden-Württemberg, hat jetzt das Bundesarbeitsgerichts (BAG) einen Schlusspunkt gesetzt und seine bisherige Rechtsprechung zur erneuten Befristung von Arbeitsverhältnissen aufgegeben (Az. 7 AZR 733/16).

Die Weichen dafür hatte das BVerfG im letzten Jahr gestellt, als es in einem Beschluss die gängige Praxis des BAG als verfassungswidrig bewertete und damit u.a. der Kritik des LAG Baden-Württemberg zustimmte.

In dem Streit geht es um die Frage, ob Arbeitgeber ein Arbeitsverhältnis ohne Sachgrund befristen dürfen, wenn mit demselben Arbeitgeber bereits zuvor ein Arbeitsverhältnis bestanden hat.

An sich schließt das Gesetz dies ausdrücklich aus.

Befristungen sind nach dem Teilzeitbefristungsgesetz bis zu einer maximalen Dauer von zwei Jahren ohne Sachgrund erlaubt. Längerdauernde Befristungen sind dagegen nur bei Vorliegen eines besonderen Sachgrunds zulässig, etwa bei einem nur zeitweilig erhöhten Arbeitskräftebedarf oder wenn ein erkrankter Arbeitnehmer vertreten werden muss.

Auf einen solchen Sachgrund darf außerdem nicht verzichtet werden, wenn bereits zuvor ein Arbeitsverhältnis bestand.

Über die letztgenannte Regelung hatte sich das BAG 2011 in einem Urteil hinweggesetzt und entschieden, dass eine erneute Befristung dann ohne Sachgrund zulässig sei, wenn das frühere Arbeitsverhältnis „mehr als drei Jahre“ zurückliegt. Dies ergebe sich aus Sinn und Zweck des Gesetzes, so die Richter damals.

Im jetzt entschiedenen Fall hatte der Arbeitgeber einen Mitarbeiter im Jahr 2005 befristet beschäftigt und dann 2013 erneut lediglich befristet eingestellt, ohne dass dafür ein besonderer sachlicher Grund vorlag. Da das frühere Arbeitsverhältnis acht Jahre, also deutlich mehr als drei Jahre zurücklag, wäre nach der früheren Rechtsprechung des BAG die Befristung wirksam gewesen.

Nach der Rüge aus Karlsruhe räumten das BAG jetzt aber ein, dass es durch die Festlegung der Zeitgrenze von drei Jahren „die Grenzen vertretbarer Auslegung gesetzlicher Vorgaben überschritten“ habe. Der Gesetzgeber habe eine solche Karenzzeit erkennbar nicht regeln wollen, so die Richter.

Zu beachten ist, dass das BVerfG in seiner Entscheidung eine Hintertür offenließ. Danach kann das Verbot einer sachgrundlosen Befristung für Arbeitgeber dann „unzumutbar“ sein, wenn „keine Gefahr der Kettenbefristung in Ausnutzung der strukturellen Unterlegenheit der Beschäftigten“ besteht.

Gemeint sind etwa Fälle, in denen ein Arbeitnehmer schon einmal vor Jahrzehnten etwa als Aushilfe bei der Firma beschäftigt war oder lediglich ein kurzes Probearbeitsverhältnis absolvierte. Wie jetzt auch das BAG nochmals betont, sind sachgrundlose Befristungen also trotz Vorbeschäftigung ganz ausnahmsweise auch weiterhin zulässig. (jb)

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