30.01.2026

EU-Verordnung entwaldungsfreie Lieferketten (EUDR)

Ziele, Pflichten und Umsetzung in Rheinland-Pfalz

EU-Verordnung entwaldungsfreie Lieferketten (EUDR)

Ziele, Pflichten und Umsetzung in Rheinland-Pfalz

Die Verordnung (EU) 2023/1115 des Europäischen Parlaments und des Rats vom 31.05.2023 über die Bereitstellung bestimmter Rohstoffe und Erzeugnisse, die mit Entwaldung und Waldschädigung in Verbindung stehen, auf dem Unionsmarkt und ihre Ausfuhr aus der Union sowie zur Aufhebung der Verordnung (EU) 995/2010 ist am 29.06.2023 in Kraft getreten.

Zielsetzung und Notwendigkeit

Nach Art. 4 der EU-Verordnung entwaldungsfreie Lieferketten (EU Deforestation Regulation, EUDR) gelten unternehmerische Sorgfaltspflichten für den Handel mit sechs Agrarrohstoffen (Rinder, Kaffee, Kakao, Ölpalme, Kautschuk, Soja) und Holz sowie mit daraus hergestellten, in Anhang I der Verordnung genannten Erzeugnissen. Diese relevanten Rohstoffe und Erzeugnisse dürfen nur dann auf dem Unionsmarkt in Ver-kehr gebracht, bereitgestellt oder ausgeführt werden, wenn sie entwaldungs- und waldschädigungsfrei sind, im Einklang mit den Gesetzen des Ursprungslands produziert worden sind und für sie eine Sorgfaltserklärung vorliegt. Marktteilnehmer und Händler müssen mit dieser Sorgfaltserklärung die Erfüllung der Sorgfaltspflicht und die Einhaltung der Verordnung bestätigen.

Weltweit sind die Wälder durch Entwaldung und Waldschädigung in einem besorgniserregenden Ausmaß bedroht. Im Zeitraum von 1990 bis 2020 sind welt-weit rd. 420 Mio. Hektar Wald – eine Fläche, die größer ist als die Europäische Union – verloren gegangen. Diese Entwicklung ist maßgeblich für den Verlust der biologischen Vielfalt verantwortlich und ein wesentlicher Treiber der Klimakrise. Rd. 11 % der globalen Treibhausgasemissionen verursacht allein die Entwaldung.


Hauptursache für Entwaldung und Waldschädigung ist die Ausdehnung der landwirtschaftlichen Nutzfläche für die Produktion der von der EUDR erfassten Agrarrohstoffe. Ein weiterer Faktor ist eine nicht nachhaltige Holzerzeugung. Die EU gehört zu den bedeutendsten Verbrauchern dieser Rohstoffe und der daraus hergestellten Erzeugnisse. Um ihren Beitrag zur globalen Entwaldung und Waldschädigung zu reduzieren und damit internationalen Verpflichtungen nachzukommen, hat die EU die EUDR erlassen.

Als unmittelbar geltendes Unionsrecht muss die EUDR nicht in nationales Recht umgesetzt werden. Um die Verpflichtungen aus der Verordnung vollständig und bundeseinheitlich zu erfüllen, sind jedoch zusätzliche gesetzliche Durchführungsbestimmungen erforderlich. Es sind insbesondere Regelungen zu Zuständigkeiten und Befugnissen der beteiligten deutschen Behörden sowie zur nationalen Ausgestaltung der Ordnungswidrigkeits- und Strafbestimmungen zu treffen.

Maßgebliche Inhalte der EUDR

Mit der EUDR gelten bindende Sorgfaltspflichten für Marktteilnehmer. Marktteilnehmer nach Art. 2 Nr. 15 EUDR ist jede natürliche oder juristische Person, die im Rahmen einer gewerblichen Tätigkeit oder sonstigen erwerbsmäßigen Tätigkeit relevante Erzeugnisse in Verkehr bringt oder ausführt. In Verkehr bringen bezeichnet die erstmalige Bereitstellung eines relevanten Rohstoffs oder relevanten Erzeugnisses auf dem Markt. Bei der Primärproduktion von Holz betrifft dies die Erzeugnisse Rohholz, Brennholz und Holzpfähle. Es muss eine Sorgfaltserklärung im EU-Informationssystem eingereicht werden (Art. 4 Abs. 2 EUDR). Mit der Sorgfaltserklärung bestätigt der Marktteilnehmer, dass er seiner Sorgfaltspflicht nachgekommen ist und das Holz entwaldungsfrei und gemäß den einschlägigen Rechtsvorschriften erzeugt wurde. In der Sorgfaltserklärung sind Angaben zur Geolokalisierung der Grundstücke zu machen (Art. 2 Nr. 28 EUDR). Zulässig ist, alle Waldgrundstücke, die von einem Marktteilnehmer bewirtschaftet werden, anzugeben (räumliche Aggregation). Auch die Zusammenfassung von Holzmengen auf Grundlage einer Jahreseinschlagsplanung ist in einer Sorgfaltserklärung möglich (zeitliche Aggregation).

Das EU-Informationssystem generiert in der Folge eine Referenznummer. Diese Referenznummer muss der Marktteilnehmer den Abnehmern des Holzes formlos mitteilen und damit entlang der Lieferkette weitergeben. Sowohl auf europäischer als auch auf nationaler Ebene war und ist die praxisgerechte Anwendung der EUDR ein strittiges Thema. Die Forst- und Holzwirtschaft in Deutschland, aber auch die Agrarministerkonferenz (15.03.2024, TOP 35; 13.09.2024, TOP 11), befürchten, dass kleine Waldbesitzende, insbesondere im Privatwald, wegen fehlender technischer Möglichkeiten zur Geolokalisierung der Grundstücke aus dem Markt gedrängt werden. Der Bürokratieaufwand, den die nationale Umsetzung der Verordnung mit sich bringe, stehe in keinem angemessenen Verhältnis zur Vermeidung einer Entwaldung in Deutschland, da diese nicht stattfinde. In Deutschland gebe es keine Waldschädigung im Sinne der Verordnung und die Legalität des Holzeinschlags sei bereits gesichert (Waldgesetze, staatliche Forstverwaltungen, freiwillige Zertifizierungen). Bei einer Umsetzung der EUDR zum Jahresende 2024 drohten schwerwiegende Störungen in den Lieferketten und Lieferengpässe.

Das EU-Parlament hatte am 14.11.2024 auf Initiative der EVP mehrheitlich für die Schaffung einer zusätzlichen „Null-Risiko-Kategorie“ votiert. Dieser Ansatz entlastet Länder wie Deutschland, die bereits eine nachweislich nachhaltige Forstwirtschaft betreiben, maßgeblich. Für die Länder, die dies noch nicht tun, entsteht ein zusätzlicher Anreiz, ihre Waldbewirtschaftung nachhaltiger auszurichten. Ressourcen zur Umsetzung der EU-Verordnung können gezielt auf Regionen mit Entwaldungsrisiko gelenkt werden. Das Votum des EU-Parlaments zur Schaffung einer vierten Risikokategorie wurde allerdings in den Trilog-Verhandlungen von den Mitgliedsstaaten, auch von der damaligen deutschen Bundesregierung, abgelehnt.
In den Trilogverhandlungen zwischen Kommission, Rat und Parlament ist als Kompromiss erzielt worden, dass der Anwendungsbeginn um 12 Monate, also bis 30.12.2025, verschoben wird. Inhaltlich bleibt die Verordnung vollständig unverändert. Allerdings hat die EU-Kommission in einer Zusatzerklärung zugesichert, dass die EU-Datenbank mindestens sechs Monate vor Inkrafttreten der Verordnung voll funktionsfähig ist und Wege zum Bürokratieabbau sowie zu mehr Praxistauglichkeit entwickelt werden.
Die EU-Kommission hat am 23.09.2025 eine erneute Verschiebung des Anwendungsbeginns der EUDR um 12 Monate, also bis 30.12.2026, vorgeschlagen. Als Grund werden IT-Probleme genannt. Allerdings waren die Forderungen nach einer inhaltlichen Anpassung der Verordnung sowohl aus EU-Mitgliedsstaaten als auch aus dem EU-Parlament immer lauter geworden.

Beabsichtigte Umsetzung in Rheinland-Pfalz

Der Landesbetrieb Landesforsten Rheinland-Pfalz beabsichtigt, den körperschaftlichen und privaten Waldbesitzenden einen „Dienstleistungsvertrag zur Abnahme einer Sorgfaltserklärung gemäß EUDR“ anzubieten. Als Bevollmächtigter (Art. 2 Nr. 22 EUDR) übernimmt Landesforsten im Namen des Auftraggebers die Übermittlung der Sorgfaltserklärung gemäß Art. 4 Abs. 2 EUDR im EU-Informationssystem sowie die Weitergabe der Referenznummer und der Prüfnummer entlang der Lieferkette. Der Waldbesitzende als Marktteilnehmer (Art. 2 Nr. 15 EUDR) kann zwischen verschiedenen Meldealternativen und Bezugszeiträumen (einmalige Meldung, Jahresmeldung, Dauermeldung) wählen.
Die zur Erstellung der Sorgfaltserklärung erforderliche Geolokalisierung kann im Körperschaftswald i. d. R. über den digitalen Betriebsplan (Forsteinrichtung, § 7 LWaldG) erfolgen, der Landesforsten vorliegt. Die Meldung der Holzmengen bezieht sich auf das Gesamtvolumen anhand des jährlichen Hiebsatzes gemäß der Forsteinrichtung. Ein Zuschlag in Höhe des Faktors 2 dient der Berücksichtigung potenzieller Mehrmengen. Die Verteilung erfolgt zu 70 % auf Rundholz und zu 30 % auf Brennholz. Verfügt der Auftraggeber über keine Forsteinrichtung oder erfolgt bei vorliegender Forsteinrichtung eine eigenständige Festlegung der Holzmengen, ist der Auftraggeber verpflichtet, dem Auftragnehmer die erforderlichen Informationen für die Erstellung der Sorgfaltserklärung zur Verfügung zu stellen. Hinsichtlich der Geolokalisierung reicht für Flächen kleiner gleich vier Hektar ein einziger Punkt mit mindestens sechs Dezimalstellen in Latitude und Longitude. Für Flächen größer vier Hektar ist ein gültiges Polygon erforderlich.
Die bei der Erstellung der Sorgfaltserklärung erforderliche Beschreibung des Rohstoffs kann sich auf alle Baumarten gemäß einer Standardliste beziehen oder alternativ kann eine individuelle Angabe der Baumarten und Gattungen erfolgen.

Der Landesbetrieb Landesforsten als Auftragnehmer übermittelt dem Auftraggeber die automatisch generierte Referenznummer und die Prüfnummer der jeweiligen Sorgfaltserklärung sowie eine Kopie der Sorgfaltserklärung innerhalb von fünf Werktagen nach der Übermittlung der Sorgfaltserklärung im EU-Informationssystem. Bei Auftraggebern, die das Holz über eine kommunale Holzvermarktungsorganisation vermarkten, übermittelt der Auftraggeber die hierfür erforderlichen Informationen aus der Sorgfaltserklärung unmittelbar an die zuständige kommunale Holzvermarktungsorganisation.
Die Erbringung der Sorgfaltspflicht gemäß Art. 4 Abs. 1 EUDR verbleibt beim Auftraggeber. Entsprechend Art. 6 Abs. 1 Satz 2 EUDR verbleibt die Verantwortung dafür, dass die relevanten Erzeugnisse die Voraussetzungen des Art. 3 EUDR erfüllen, beim Auftraggeber. Der Landesbetrieb Landesforsten als Auftragnehmer übernimmt keine Haftung.
Der Landesbetrieb Landesforsten erhält vom Auftraggeber für die Erstellung und Übermittlung jeder Sorgfaltserklärung sowie für die im Vertrag geregelten Leistungen eine Vergütung. Ihre Höhe differiert in Abhängigkeit vom Leistungsumfang. Bei der Ersterklärung liegt die Vergütung in Abhängigkeit davon, ob eine Forsteinrichtung vorliegt, woher die Geolokalisierungsdaten stammen und wie die gemeldeten Holzmengen bestimmt werden, bei 60 bzw. 70 j. Für Folgeerklärungen im Rahmen eines laufenden Dienstleistungsvertrags wird die Vergütung mit 25 j angesetzt. Die Abrechnung erfolgt nach Leistungserbringung. Alle Beträge verstehen sich netto zzgl. der jeweils geltenden gesetzlichen Umsatzsteuer.
Laufzeit und Kündigungsmöglichkeit des Vertrags richten sich nach der vom Auftraggeber gewählten Meldealternative (einmalige Meldung, Jahresmeldung, dauerhafte Meldung)

 

 

Dr. Stefan Schäfer

Forst- und Pressereferent des Gemeinde- und Städtebundes Rheinland-Pfalz