27.01.2026

Entziehung der Fahrerlaubnis wegen harten Drogenkonsums

Beschluss des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs

Entziehung der Fahrerlaubnis wegen harten Drogenkonsums

Beschluss des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs

Die Entziehung der Fahrerlaubnis ist bereits dann gerechtfertigt, wenn einmalig sogenannte harte Drogen im Körper des Fahrerlaubnisinhabers nachgewiesen worden sind. | © Arno Bachert - Fotolia
Die Entziehung der Fahrerlaubnis ist bereits dann gerechtfertigt, wenn einmalig sogenannte harte Drogen im Körper des Fahrerlaubnisinhabers nachgewiesen worden sind. | © Arno Bachert - Fotolia

Der Bayerische Verwaltungsgerichtshof hatte sich mit dem Fall einer Fahrerlaubnisentziehung wegen harten Drogenkonsums auseinanderzusetzen, bei dem der Fahrerlaubnisinhaber behauptete, die Drogen unbeabsichtigt konsumiert zu haben.

Der Fahrerlaubnisinhaber wendet sich gegen die sofortige Vollziehbarkeit der Entziehung seiner Fahrerlaubnis der Klassen AM, B und L. Durch polizeiliche Mitteilung vom 27.12.2024 wurde dem Landratsamt (LRA) bekannt, dass er am 28.10.2024 um 15:06 Uhr im Rahmen einer Geschwindigkeitsmessung angehalten worden war und die Polizei dabei drogentypische Auffälligkeiten (glasige, gerötete Augen, geweitete und zuckende Pupillen) festgestellt hatte.

Sachverhalt

Dem Fahrerlaubnisinhaber sei ein freiwilliger Urintest angeboten worden. Er habe nach einem längeren Gespräch gestanden, gegen 4:30 Uhr Amphetamin konsumiert zu haben. Daraufhin sei eine Blutentnahme angeordnet und um 16:21 Uhr durchgeführt worden. Er sei bereits mehrfach polizeilich in Erscheinung getreten.


Nach dem forensisch-toxikologischen Gutachten vom 19.11.2024 konnten 5,4 μg/l Amphetamin und 20 μg/l Methamphetamin im Blutserum/Plasma des Fahrerlaubnisinhabers festgestellt werden. Der Nachweis von Methamphetamin und ggf. dessen Metaboliten Amphetamin beweise eine kürzlich erfolgte Aufnahme von Methamphetamin.

Aufgrund dieser Befundkonstellation könne für den Tatzeitpunkt ohne Weiteres eine Wirkung der nachgewiesenen berauschenden Mittel Methamphetamin und Amphetamin angenommen werden.

Anhaltende Schlafstörung

Im Rahmen der Anhörung zur beabsichtigten Entziehung der Fahrerlaubnis ließ der Fahrerlaubnisinhaber mit Schreiben seines Bevollmächtigten vortragen, er sei als Schichtleiter tätig. Seine Schicht beginne regelmäßig um 2:30 Uhr. Er sei Diabetiker und habe aufgrund dessen im Oktober 2024 unter erheblichen Schlafstörungen gelitten.

Sein behandelnder Arzt habe ihm bei Bedarf den Konsum von Koffeintabletten empfohlen. Am 28.10.2024 habe er zu Beginn des Schichtdienstes unter extremer Müdigkeit gelitten und dies gegenüber seinen Kollegen geäußert. Daraufhin habe ihm ein Kollege einen Schluck aus seiner Thermoskanne angeboten mit dem Hinweis, dies werde ihm helfen.

Er habe daraufhin – nach seiner Erinnerung gegen 4:30 Uhr – aus der Thermoskanne getrunken. Der Kollege habe nicht darauf hingewiesen, dass es sich um Amphetamin bzw. ein wirkungsgleiches Betäubungsmittel gehandelt habe. Eine besondere Wirkung des Betäubungsmittels nach Einnahme des Kaffees, die ihn auf die Einnahme von Amphetamin hätte schließen lassen, habe er nicht feststellen können.

Behauptete unbeabsichtigte Einnahme

Infolge der bereits seit längerer Zeit anhaltenden Schlafstörung, der regelmäßigen Einnahme von Koffeintabletten und des zu leistenden Schichtdienstes habe bei ihm zu diesem Zeitpunkt ein vom normalen Körperbefinden erheblich abweichender Zustand vorgelegen.

Erst als die Polizei ihn bei der Geschwindigkeitskontrolle wegen seiner geweiteten Pupillen und der verzögerten Pupillenreaktion auf einen vermeintlichen Konsum von Amphetamin angesprochen habe, habe er das mit dem konsumierten Kaffee des Kollegen in Zusammenhang gebracht. Vor diesem Hintergrund sei von einer unbewussten Einnahme von Betäubungsmitteln auszugehen.

Verfahrensgang

Mit Bescheid vom 10.03.2025 entzog ihm das LRA die Fahrerlaubnis und verpflichtete ihn unter Androhung eines Zwangsgelds, seinen Führerschein innerhalb von sieben Tagen nach Zustellung des Bescheids abzugeben. Ferner ordnete es die sofortige Vollziehung dieser Verfügungen an.

Hiergegen ließ er am 26.03.2025 Widerspruch einlegen und mit Schreiben vom 07.04.2025 das Ergebnis einer Haaranalyse vorlegen, aus der sich kein Hinweis auf den Konsum von Amphetaminen ergab.

Am27.03.2025 beantragte er erfolglos beim Verwaltungsgericht (VG) die Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes.

Fahrerlaubnisentziehung rechtmäßig

Nach § 3 Abs. 1 Satz 1 Straßenverkehrsgesetz (StVG) und § 46 Abs. 1 Satz 1 Fahrerlaubnis-Verordnung (FeV) hat die Fahrerlaubnisbehörde die Fahrerlaubnis zu entziehen, wenn sich ihr Inhaber als ungeeignet oder nicht befähigt zum Führen von Kfz erweist.

Werden Tatsachen bekannt, die Bedenken begründen, dass der Inhaber einer Fahrerlaubnis zum Führen eines Kfz ungeeignet oder bedingt geeignet ist, finden die §§ 11 bis 14 FeV entsprechend Anwendung (§ 3 Abs. 1 Satz 3 i. V. m. § 2 Abs. 8 StVG, § 46 Abs. 3 FeV). Nach Nr. 9.1 der Anlage 4 zu §§ 11, 13 und 14 FeV entfällt bei Einnahme von Betäubungsmitteln i. S. d. Betäubungsmittelgesetzes (BtMG) – ausgenommen Cannabis –, hier Amphetamin (vgl. § 1 Abs. 1 BtMG i. V. m. Anlage III), die Fahreignung.

Einmaliger Konsum harter Drogen ausreichend

Dies gilt unabhängig von der Häufigkeit des Konsums, von der Höhe der Betäubungsmittelkonzentration, von einer Teilnahme am Straßenverkehr in berauschtem Zustand und vom Vorliegen konkreter Ausfallerscheinungen beim Betroffenen.

Dementsprechend ist die Entziehung der Fahrerlaubnis bereits dann gerechtfertigt, wenn einmalig sogenannte harte Drogen im Körper des Fahrerlaubnisinhabers und damit deren Einnahme nachgewiesen worden sind oder er die Einnahme solcher Substanzen eingeräumt hat. Bei Ungeeignetheit des Betroffenen ist die Entziehung der Fahrerlaubnis zwingend; ein Ermessensspielraum steht der Fahrerlaubnisbehörde nicht zu.

(…)

Bayerischer Verwaltungsgerichtshof, Beschl. v. 11.08.2025 – 11 CS 25.906

Den vollständigen Beitrag lesen Sie in der Fundstelle Baden-Württemberg 22/2025, Rn. 318.

 

Claudia Tiller

Regierungsdirektorin, Erfurt