Vergrämungsabschuss von Saatkrähen
Vermeidung ernster landwirtschaftlicher Schäden
Vergrämungsabschuss von Saatkrähen
Vermeidung ernster landwirtschaftlicher Schäden

Die SGD Süd hat als obere Naturschutzbehörde die „Allgemeinverfügung für Jagdausübungsberechtigte und Personen mit Jagderlaubnis zur Abwendung ernster landwirtschaftlicher Schäden durch Saatkrähen-Vergrämungsabschuss in besonders betroffenen Bereichen“ vom 15.04.2025 (StAnz. Nr. 13 S. 313) erlassen. Durch Saatkrähen wurden im Zuständigkeitsbereich der SGD Süd immer wieder ernste landwirtschaftliche Schäden verursacht. Die Saatkrähen-Vogelschwärme fraßen die frisch ausgebrachte Saat oder zogen gerade aufgegangene Keimlinge aus dem Boden. Weiterhin wurden Schäden an Sonderkulturen wie Kirschen verursacht, indem die Vögel die Früchte fraßen.
Die Saatkrähe ist eine europarechtlich besonders geschützte Vogelart. Spezielle Regelungen im Jagdrecht bestehen für diese Art nicht. Rechtsgrundlage für die artenschutzrechtliche Ausnahmegenehmigung vom Tötungsverbot nach § 44 Abs. 1 Nr. 1 BNatschG ist § 45 Abs. 7 Nr. 1 BNatschG. Eine Ausnahme darf nur zugelassen werden, wenn zumutbare Alternativen fehlen und sich der Erhaltungszustand der Population nicht verschlechtert (vgl. LT-Vorlage 18/2655).
Die Ausnahmegenehmigung ist für Zuckerrüben ab dem 15. April bis einschl. 10. Juni und für Kirschen ab dem 25. Mai bis einschl. 31. Juli des Jahres 2025 gültig. Der Geltungsbereich umfasst die landwirtschaftlichen Flächen in den Verbandsgemeindegebieten von Alzey-Land, Gau-Algesheim, Monsheim, Nieder-Olm, Rhein-Selz, Wonnegau, Wörrstadt sowie den Stadtgebieten von Alzey, Ingelheim, Mainz und Worms. Die Allgemeinverfügung gilt bis auf Widerruf.
Als Nebenbestimmung wird u. a. festgelegt, dass die Tötung einer Saatkrähe durch Vergrämungsabschuss nur erfolgen darf, wenn sich ein Saatkrähenschwarm von mind. 20 Vögeln auf oder über der betroffenen landwirtschaftlichen Fläche aufhält. Die Anzahl der geschossenen Vögel ist auf ein Minimum zu begrenzen. Es darf pro Schlag die Anzahl von maximal zwei Tieren nicht überschritten werden. Zu Brutkolonien der Saatkrähe ist bei der Schussabgabe ein Mindestabstand von 500 Metern einzuhalten. Der Einsatz des Vergrämungsabschusses ist der SGD Süd spätestens einen Tag vor der Durchführung unter detaillierten Angaben anzuzeigen. Die Anzahl der getöteten Saat-krähen ist der SGD Süd zu melden.
Sobald auf einem Feld ernste landwirtschaftliche Schäden drohten oder eingetreten waren, hatten die betroffenen landwirtschaftlichen Betriebe bereits in der Vergangenheit die Möglichkeit, einen Einzelantrag auf artenschutzrechtliche Ausnahme zum Vergrämungsabschuss von Saatkrähen durch eine jagdausübungsberechtigte Person zu stellen. Da die Prüfung aller Einzelanträge zu den jeweils betroffenen Flurstücken nicht unerheblichen Bearbeitungsaufwand in der Naturschutzverwaltung verursachte und einige Zeit in Anspruch genommen hat, konnten die Jagdausübungsberechtigten in einigen Fällen erst tätig werden, als ein Großteil des Schadens bereits eingetreten war.
Entnommen aus der Gemeindeverwaltung Rheinland-Pfalz, Heft 14/2025.


