VGH: Was ist ein Campingplatz im Rechtssinn?

VGH: Was ist ein Campingplatz im Rechtssinn?

Was ist ein Campingplatz im Rechtssinn? Mit dieser Frage setzte sich in einem aktuellen Urteil der Verwaltungsgerichtshof (VGH) Baden-Württemberg auseinander. Die Streitfrage hatte ein Mann aus Keltern aufgeworfen, der sich über die Genehmigung von Stellplätzen für Wohnmobile mit Strom- und Wasserversorgung in seiner Nachbarschaft ärgert.

Der Streit spielt sich in einem Gewerbegebiet in Keltern ab. An sich sind Campingplätze in solchen Gebieten nicht erlaubt. Wie jetzt aber der VGH urteilte, handelt es sich bei den Wohnmobilstellplätzen gar nicht um einen Campingplatz.

Beantragt hatte die Genehmigung eine Wohnmobiltechnikfirma, die einen weiteren Standort errichten will. Sie entwickelt Satelliten- und Solaranlagen für die Reisemobilbranche. Vor Ort sollen außerdem Reparatur- und Serviceleistungen angeboten werden. Deshalb beantragte die GmbH nicht nur eine Genehmigung für die Werkstätten selbst, sondern auch für 18 Wohnmobilstellplätze inklusive einem Technikgebäude zur Strom- und Wasserversorgung – als Übernachtungsmöglichkeit für anreisende Kunden und zwar für die Fälle, in denen die Serviceleistung längere Zeit in Anspruch nimmt.

Sind diese Übernachtungsmöglichkeiten als Campingplatz zu werten? Eine bundeseinheitliche Definition gibt es nicht. Es gibt aber in allen Bundesländern Campingplatzverordnungen, so auch in Baden-Württemberg. Danach muss der Platz nicht nur gelegentlich oder nur für kurze Zeit eingerichtet und zum Aufstellen von mehr als drei Wohnwagen, Zelten oder etwa Wohnmobilen zum vorübergehenden Aufenthalt bestimmt sein.

Diese Definition war allerdings nicht entscheidend für den VGH. Er stellte stattdessen auf den Erholungszweck ab. Genau dieser fehle hier, da die Kunden nur die Wartezeit während der Serviceleistung überbrücken sollen.

Dass es in der Umgebung touristischen Ziele gibt, änderte an der Einschätzung der Richter nichts – zumal die Sehenswürdigkeiten, wie die Richter feststellten, von den Kunden ohne Fahrzeug gar nicht angefahren werden können, da diese sich ja in der Werkstatt befinden. Rechtskräftig ist das Urteil allerdings noch nicht. (jb)

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