VGH: Redezeitbeschränkungen von Bürgerfragestunden sind nicht zu beanstanden

VGH: Redezeitbeschränkungen von Bürgerfragestunden sind nicht zu beanstanden

Vor rund einem Jahr änderte die Stadt Biberach seine Regelung zur Bürgerfragestunde. Seitdem gilt, dass Fragestunden vor der Gemeinderatssitzung nicht länger als 30 Minuten dauern sollen, und einem Frageberechtigten stehen nur noch drei Minuten Rederecht zu.

Wie der Verwaltungsgerichtshof (VGH) Baden-Württemberg jetzt in einem aktuellen Beschluss feststellte, verstoßen diese Regelungen nicht gegen das Grundgesetz. Der Gleichbehandlungsgrundsatz gebiete es nicht, einem Einwohner mit mehreren Anliegen mehr Redezeit zuzugestehen als einem Einwohner mit nur einem Anliegen, so die Richter.

30 Minuten sind üblich

Die Stadt hatte sich bei ihrer Regelung zur Bürgerfragestunde am Muster des Gemeindetags Baden-Württemberg orientiert. Detaillierte Regelungen insbesondere zur Redezeit sehen viele Kommunen in Baden-Württemberg vor. Die zeitliche Begrenzung auf 30 Minuten ist dabei nicht unüblich.

Die Frage nach der Rechtmäßigkeit von Redezeitbeschränkungen landete vor dem VGH, weil ein Architekt aus Biberach, „kommunalpolitisch interessiert“, wie er in dem Antrag schreibt, „und regelmäßiger Nutzer der Fragestunden im Gemeinderat“, einen Normenkontrollantrag beim VGH eingelegt hatte.

Sicherstellung der Ratsarbeit

Die Beschränkungen des Rederechts seien gar nicht erforderlich und daher rechtswidrig, so sein Einwand. Dass Gemeinderatssitzungen durch die Bürgerfragestunde erheblich verlängert würden, dafür gäbe es gar keine Anhaltspunkte. Zudem wäre eine Regelung, nach der der Sitzungsleiter in Ausnahmefällen mehr Fragen oder mehr Redezeit nach eigenem Ermessen zulassen darf, ausreichend für die Sicherstellung der Ratsarbeit.

Außerdem müsse eine Beschränkung des Rederechts in Abhängigkeit von der Anzahl der Fragen stehen, um Einwohner mit mehreren Anliegen nicht zu benachteiligen, so ein weiterer Einwand.

Die VGH-Richter folgten dem nicht.

Laut gerichtlichem Beschluss liegt es im Regelungsermessen des Gemeinderats, eine Regelung zur Organisation der Bürgerfragestunde zu treffen. Voraussetzung dafür ist nicht, dass es in der Vergangenheit Probleme gab. Auch bedarf es keines besonderen Anlasses für eine solche Regelung.

Bloße Verfahrens- und Organisationsbestimmung

Auch inhaltlich stimmte der VGH den Regelungen zu. Einem Einwohner mit mehreren Anliegen müsse nicht mehr Redezeit zugestanden werden als einem Einwohner mit nur einem Anliegen. Anderenfalls könnte es passieren, dass Einwohner in den zur Verfügung stehenden 30 Minuten gar nicht zum Zug kommt (Az. 1 S 2705/17).

Die Feststellungen zur Rechtmäßigkeit der Regelungen hätten die Richter dabei gar nicht treffen müssen. Sie erklärten den Normenkontrollantrag nämlich bereits für unzulässig. Bei der Regelung zur Bürgerfragestunde handele es sich um eine bloße Verfahrens- und Organisationsbestimmung; eine solche Vorschrift könne ein Einwohner mit einem Normenkontrollantrag gar nicht angreifen, so die Richter (Az. 1 S 2705/17).  (jb)

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