OLG Karlsruhe: Anwohnerin muss Kirchturmbeleuchtung in Tauberbischofsheim dulden

OLG Karlsruhe: Anwohnerin muss Kirchturmbeleuchtung in Tauberbischofsheim dulden

Die Kirchturmbeleuchtung in Tauberbischofsheim muss nicht abgeschaltet werden. Dies entschied das Oberlandesgericht (OLG) Karlsruhe in einem aktuellen Urteil. Geklagt hatte die Bewohnerin einer der Stadtkirche Sankt Martin gegenüber gelegenen Eigentumswohnung. Sie stört das Licht der 23 LED-Scheinwerfer, die allesamt auf die Kirche gerichtet sind.

23 LED-Scheinwerfer

Angestrahlt wird der Kirchturm der Stadtkirche seit Dezember 2015. Mit Einsetzen der Dämmerung schaltet sich die Lichtanlage ein, um bei Anbruch des Tageslichts wieder zu verlöschen. Außerdem befindet sich auf der oberen Balustrade des Turms eine umlaufende LED-Leuchtleiste.

Was die Stadtkirche in Szene setzen soll ist für die klagende Frau eine Belastung. Sie will, dass die Lichtanlage abgeschaltet wird.

Die Lichter würden ihre Räume „mit der mehrfachen Lichtstärke einer hellen Vollmondnacht“ ausleuchten und dies mit der besonders störenden Lichtfarbe „Kaltweiß“, so die Anwohnerin in ihrer Klageschrift. Ihre Dachterrasse könne sie nicht mehr ungestört nützen und schlafen könne sie nachts wegen dem permanenten Lichtschein auch nicht mehr. Sie leide an Schlafstörungen, Kreislaufproblemen und Kopfschmerzen.

Der „verständige Durchschnittsmensch“

An sich können Eigentümer bei Beeinträchtigungen ihres Grundstücks Unterlassung der Störung verlangen. Dies gilt laut Bürgerlichem Gesetzbuch allerdings nur, wenn diese „wesentlich“ sind. Unwesentliche Beeinträchtigungen sind zu dulden. Um diese Frage ging es daher vor Gericht: Sind die Lichteinwirkungen auf die Wohnung der Anwohnerin „wesentlich“?

Die Rechtsprechung stellt bei Prüfung dieser Frage immer auf das Empfinden eines „verständigen Durchschnittsmenschen“ ab. Zunächst ließen die Richter aber die Zahlen sprechen und erklärten die „Hinweise zur Messung, Beurteilung und Minderung von Lichtimmissionen der Bund/Länder-Arbeitsgemeinschaft für Immissionsschutz (LAI)“ zu einer geeigneten Orientierungshilfe.

Lichtundurchlässige Vorhänge

Dass deren Richtwerte „nicht annähernd“ erreicht werden, wie ein Sachverständiger bei der gerichtlichen Beweisaufnahme feststellte, war aber nur ein Grund für die Klageabweisung. Ihr Urteil machten die Richter schließlich daran fest, dass sie der Frau die Schutzbedürftigkeit absprachen.

So empfahlen sie der Frau, „als zumutbare Abschirmmaßnahme“ blickdichte statt lichtdurchlässige Vorhänge anzubringen.

Und zur Nutzung der Dachterrasse stellten die Richter fest, dass es im Innenstadtbereich keine wesentliche Beeinträchtigung darstelle, „wenn auf einem Freisitz nicht das Maß an Dunkelheit herrscht wie in ländlichen Gebieten“ (Az. 12 U 40/17). Das Urteil ist rechtskräftig.  (jb)

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