VGH Mannheim: Einstellungsaltersgrenze für Landesbeamte gilt auch für Schwerbehinderte

VGH Mannheim: Einstellungsaltersgrenze für Landesbeamte gilt auch für Schwerbehinderte

Für die Einstellung und Versetzung von Landesbeamten gilt in Baden-Württemberg die Altersgrenze von 42 Jahren. Sie gilt gleichermaßen für Behinderte wie für Nichtbehinderte, entschied jetzt der Verwaltungsgerichtshof (VGH) Baden-Württemberg. Damit scheiterte die Klage einer schwerbehinderten Frau auf Übernahme in das Beamtenverhältnis im Landesdienst.

Verzögerung der Ausbildung…

Die Frau, 1969 geboren, ist aufgrund eines im Jahr 1991 erlittenen Unfalls als behindert anerkannt. Die gelernte Krankenschwester konnte wegen des Unfalls den Beruf der Logopädin, den sie im Wege einer Umschulung erlernt hatte, nicht ausüben und schloss in der Folge ein Psychologiestudium ab. Ihre Ausbildung habe sich wegen der Behinderung verzögert und müsse bei der Berechnung der Altersgrenze berücksichtigt werden, so ihre Forderung.

Vorgesehen hat dies der Landesgesetzgeber allerdings nicht. Er hätte dies aber tun müssen, so die Ansicht der Frau. Dies verlange die UN-Konvention über die Rechte von Menschen mit Behinderungen. Die durch ihre Behinderung eingetretene Verzögerung der Ausbildung müsse daher dem Einstellungsalter des 42. Lebensjahrs hinzugerechnet werden.

Das zunächst angerufene Verwaltungsgericht Freiburg lehnte das aber ab. Nicht jede Schwerbehinderung sei zwangsläufig mit einer Verzögerung der Ausbildung verbunden, so die Richter. Dem folgte jetzt der VGH uneingeschränkt.

…bei der Feststellung der Altersgrenze zu berücksichtigen?

Der Bewerberin half auch nicht ihr Hinweis auf eine in Nordrhein-Westfalen geltende Regelung. Dort dürfen schwerbehinderte Menschen auch dann eingestellt werden, wenn sie das 45. Lebensjahr noch nicht vollendet haben. Auch der Hinweis auf Artikel 3 des Grundgesetzes, wonach niemand wegen seiner Behinderung benachteiligt werden darf, halfen der Frau nicht.

Die Richter stellten dazu fest, dass es dem Landesgesetzgeber grundsätzlich freistehe, ob und unter welchen Voraussetzungen er behinderungsbedingte Leistungen, Befreiungen oder Ermäßigungen gewähre. Von Verfassungswegen sei eine bestimmte, einheitliche Höchstaltersgrenze auch nicht zwingend geboten, so die Richter. Und bei Artikel 3 GG handelte es sich um eine Staatszielbestimmung, die dem Gesetzgeber einen Gestaltungsspielraum einräume.

Die Bandbreite an Regelungen über Einstellungshöchstaltersgrenzen listete der VGH dann auch in seinem Beschluss auf: Wie in NRW gilt auch in Bremen als Höchstaltersgrenze für Schwerbehinderte 45 Jahre; in Brandenburg sind es 40 Jahre, in Mecklenburg-Vorpommern 43 Jahre; in Hamburg schließlich gilt ein genereller Zuschlag von fünf Jahren. Wie Baden-Württemberg sehen allerding die meisten Länder keine besondere Regelung vor (Az. 4 S 1394/17). (jb)