VGH: „Lärm“ von einem angestammten gemeindlichen Brunnen ist hinzunehmen

VGH: „Lärm“ von einem angestammten gemeindlichen Brunnen ist hinzunehmen

Brunnengeräusche müssen Anwohner als „sozial adäquat“ hinnehmen. Dies entschied der Verwaltungsgerichtshof (VGH) Baden-Württemberg in einem aktuellen Beschluss und beendete damit einen Streit zwischen Anwohnern aus Ravensburg und dem Landratsamt um einen Brunnen in Ravensburg.

Landratsamt sollte gegen „Lärmimmissionen“ des Brunnens einschreiten

Der umstrittene Brunnen wurde 1994 von der Stadt in Betrieb genommen. Gestaltet hat die Brunnenplastik mit dreibeinigen Vierkantstahl-Elementen der Künstler Robert Schad. Zum Streit mit Anwohnern des Marienplatzes kam es 2014. Die Anwohner hatten das Landratsam als Immissionsschutzbehörde darum gebeten, gegen die „Lärmimmissionen“ des Brunnens einzuschreiten, was ihnen aber auch nach Anrufung des Verwaltungsgerichts Sigmaringen nicht gelang.

Die Richter erklärten die Brunnengeräusche nämlich zu „herkömmlichen und sozial adäquaten und deswegen zumutbaren Geräuschimmissionen“. Außerdem verwiesen sie auf ein immissionsschutzrechtliches Gutachten der Stadt, wonach sich die Brunnengeräusche „im Rahmen des in einem Kerngebiet Zulässigen“ halten. Außerdem hätten die Anwohner, die seit 1992 am Marienplatz wohnen, etwaige Ansprüche verwirkt. Jahrelang seien sie untätig geblieben und hätten die Brunnengeräusche hingenommen.

Grenzwerte der TA Lärm wurden nicht überschritten

Ähnlich argumentierte jetzt auch der VGH, der zunächst die einschlägigen Normen des Bundesimmissionsschutzgesetzes und der TA Lärm anführte. Brunnen als genehmigungsfreie Anlagen müssten laut Bundesimmissionsschutzgesetz so betrieben werden, dass die Nachbarschaft nicht erheblich belästigt wird. Wie die Richter klarstellten, gehen solche schädlichen Einwirkungen vom Brunnen auf dem Marienplatz aber nicht aus. Auch würden die Grenzwerte der TA Lärm gar nicht überschritten.

Vor allem aber betonten die VGH-Richter wie bereits das VG Sigmaringen, Brunnengeräusche seien „sozial adäquat und damit nicht erheblich störend“.

VGH: Brunnengeräusche sind sozial adäquat und damit nicht erheblich störend

Zum einen, so die Richter, werde das Geräusch von plätscherndem und fallendem Wasser als eher angenehm empfunden. Zum anderen würden Brunnen auf öffentlichen Plätzen als positiv wahrgenommen, weil sie das Stadtbild aufwerten, zum Treffpunkt dienen, zum Verweilen und im Sommer auch zur Abkühlung einladen und, so die Richter weiter, damit zur Steigerung der Lebensqualität innenstädtischer Bereiche wesentlich beitragen.

Außerdem verneinten die Richter eine Gesundheitsgefahr der Anwohner. Zu der „im Hinblick auf Gesundheitsgefahren besonders kritische Nachtzeit“, so stellten die Richter fest, ist der Brunnen nämlich gar nicht in Betrieb (10 S 1878/16).   (jb)

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