VGH Mannheim: Wann dürfen Bebauungspläne im beschleunigten Verfahren aufgestellt werden?

VGH Mannheim: Wann dürfen Bebauungspläne im beschleunigten Verfahren aufgestellt werden?

Bebauungspläne können ausnahmsweise auch im sogenannten „beschleunigten Verfahren“ (§ 13a BauGB) aufgestellt werden. Voraussetzung ist, dass es sich um einen „Bebauungsplan der Innenentwicklung“ handelt. Was das genau bedeutet, erläutert der VGH in einem aktuellen Urteil, und kam für die Gemeinde Albershausen zum Ergebnis, dass diese das vereinfachte Verfahren gar nicht hätten nutzen dürfen. Wie der Fall zeigt, führt dies aber nicht automatisch zur Unwirksamkeit des Bebauungsplans. Die Wahl der falschen Verfahrensart ist unter Umständen „unbeachtlich“.

Im Dienst der gemeindlichen Innenentwicklung

In dem entschiedenen Fall geht es um ein mit wenigen Gebäuden unregelmäßig bebautes Gebiet in der Gemeinde Albershausen. Um die bestehende Bebauung in ihrem Bestand zu sichern, beschloss der Gemeinderat einen Bebauungsplan, der eine maßvolle Erweiterung vorsieht. Durch die Festsetzung einer privaten Grünfläche sollte u.a. die weitere Bebauung einer Streuobstwiese im bebauten Teil verhindert werden.

Dagegen wehrte sich ein betroffener Grundstücksbesitzer mit einer Normenkontrollklage vor dem VGH. U.a. bemängelte er, der Bebauungsplan hätte nicht im beschleunigten Verfahren aufgestellt werden dürfen.

Der VGH gab dem Mann (zunächst) Recht: Die Richter stellten klar, dass es für die Wahl des beschleunigten Verfahrens nicht genügt, dass die überplante Fläche als solche für die Innenentwicklung der Gemeinde in Betracht kommt. Vielmehr muss der Bebauungsplan laut Urteil „auch nach seinem Inhalt der Innenentwicklung der Gemeinde dienen“; die Planung müsse der Inanspruchnahme von Flächen im Außenbereich für die Siedlungstätigkeit entgegenwirken.

Ausnahmsweise keine Unwirksamkeit des Bebauungsplans

Da der Bebauungsplan aus Albershausen demgegenüber lediglich den Bestand festschreibe, so die Richter, sei hier die Wahl der Verfahrensart des beschleunigten Verfahrens unzulässig gewesen.

Formelle Fehler führen nach dem Willen des Gesetzgebers allerdings nicht automatisch zur Unwirksamkeit eines Bebauungsplans. Für die fehlerhafte Aufstellung im beschleunigten Verfahren stellte der VGH jetzt im aktuellen Urteil fest, dass hier Unwirksamkeit zwar in der Regel anzunehmen sei. Dies gelte aber ausnahmsweise dann nicht, wenn eine Umweltprüfung auch europarechtlich nicht erforderlich sei. Für die im Bebauungsplan der Gemeinde Albershausen erfolgte Festsetzung einer privaten Grünfläche trifft genau dies zu.

Für unwirksam erklärten die Richter den Bebauungsplan dann aber dennoch: er sei abwägungsfehlerhaft zustande gekommen und dieser Fehler sei auch erheblich (Az 3 S 2041/17). (jb)

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