VGH BW lehnt Klagen gegen Rundfunkbeitragsbescheid ab
VGH BW lehnt Klagen gegen Rundfunkbeitragsbescheid ab
Immer wieder und nach wie vor beschäftigt die umstrittene Rundfunkgebühr die Gerichte, bundesweit. Zuletzt entschied der Verwaltungsgerichtshof (VGH) Baden-Württemberg über die Klage eines Schwerbehinderten, der eine völlige Freistellung vom Rundfunkbeitrag fordert. Dessen Berufung wies das Gericht zurück, ließ aber ausdrücklich die Revision zum Bundesverwaltungsgericht zu. Dasselbe gilt, „wegen grundsätzlicher Bedeutung”, für mehrere Urteile über Rundfunkbeiträge im privaten Bereich.
Monatliche Pauschale in Höhe von 17,98 Euro
Bereits kurz nach Einführung der monatlichen Pauschale in Höhe von 17,98 Euro für das Hörfunk- und das Fernsehangebot des öffentlich-rechtlichen Rundfunks zum 1. Januar 2013 hatten mehrere Verwaltungsgerichte in Eilentscheidungen konstatiert, dass die Rundfunkbeitragspflicht jedenfalls nicht „offensichtlich” verfassungswidrig sei und dementsprechend auch in den Hauptsacheverfahren geurteilt, dass die Länder den umstrittenen Rundfunkänderungsstaatsvertrag beschließen durften und dass dieser auch nicht das verfassungsrechtliche Gleichheitsgebot verletze.
Keine Beitragsbefreiung für Schwerbehinderte
In dem jetzt aktuell vom VGH entschiedenen Fall eines schwerbehinderten Mannes aus Schwäbisch Gmünd hatte etwa damals das Verwaltungsgericht Stuttgart dessen Klage in erster Instanz abgewiesen. Rechtlicher Streitpunkt in diesem Fall ist, dass laut aktuellem Rundfunkstaatsvertrag Schwerbehinderte einen ermäßigten Beitrag zahlen müssen; nach früherer Rechtslage waren dagegen Befreiungen von der Gebührenpflicht vorgesehen. Die Ermäßigung auf – nur, so die Richter – ein Drittel hatte das Verwaltungsgericht Stuttgart damals als rechtlich korrekt bewertet. Finanziell nicht bedürftigen Personengruppen die Rundfunk- und Fernsehnutzung vollständig zu finanzieren, sei sozial nicht geboten, auch nicht im Fall behinderter Menschen, so die Richter.
Die Revision ließ der VGH zu
Diese Entscheidung bestätigte jetzt der VGH (Az. 2 S 2168/14). Entscheidungen der Verwaltungsgerichte bestätigen ebenfalls weitere Urteile des VGH über Rundfunkbeiträge im privaten Bereich (Az. 2 S 312/15 u. a.) sowie eine Entscheidung über Rundfunkbeiträge für Wohnungen einer genossenschaftlich organisierten Modell-Wohnsiedlung. Im letztgenannten Fall hatten die Richter entschieden, dass eine solche Wohnsiedlung keine vom Rundfunkbeitrag ausgenommene „Gemeinschaftsunterkunft” sei; diesen Beschluss erklärten die Richter für unanfechtbar (Az. 2 S 1621/15). Zu den sonstigen zahlreichen Streitpunkten im Zusammenhang mit der Rundfunkbeitragspflicht wird man aber davon ausgehen können, dass die Gerichte weiterhin für Gesprächsstoff sorgen werden. (jb)