VGH BW: Erhöhtes Unfallruhegehalt für Gerichtsvollzieherin nach Messerattacke

VGH BW: Erhöhtes Unfallruhegehalt für Gerichtsvollzieherin nach Messerattacke

Gerichtsvollzieher über einen Beruf aus, der auch einmal gefährlich werden kann, wie ein vom Verwaltungsgerichtshof (VGH) Baden-Württemberg aktuell entschiedenen Fall zeigt. Ein Schuldner hatte eine Gerichtsvollzieherin mit einem Messer attackiert, die daraufhin psychisch erkrankte und in den Ruhestand versetzt werden musste.

Vor Gericht landete der Fall, weil der Gerichtsvollzieherin das erhöhte Unfallruhegehalt verwehrt wurde.

Besondere Lebensgefahr

Unfallruhegehälter erhalten Beamte, wenn sie infolge eines Dienstunfalls dienstunfähig werden und deshalb in den Ruhestand gehen müssen. Das „erhöhte Unfallruhegehalt“ wird fällig, wenn sich ein Beamter einer besonderen Lebensgefahr aussetzt. Dazu zählen typischerweise Polizisten oder Feuerwehrmänner.

Wie jetzt die VGH-Richter entschieden, gilt dies nicht für Gerichtsvollzieher. Auch wenn diese mitunter hohen physischen und psychischen beruflichen Lasten ausgesetzt seien, führten diese „keine typischerweise lebensgefährlichen Diensthandlungen“ aus.

Trotzdem ging die Gerichtsvollzieherin nicht leer aus.

Vorsätzlicher Angriff

Ein erhöhtes Unfallruhegehalt gibt es nämlich auch bei qualifizierten Dienstunfällen, zum Beispiel dann, wenn ein Beamter rechtswidrig angegriffen wird.

Im entschiedenen Fall hatte die Gerichtsvollzieherin bei einem Mann geklingelt, bei dem sie bereits seit Jahren wegen 120.000 Euro Schulden vollstreckt. Weil niemand öffnete, setzte sich die Frau wieder in ihren Wagen, als der Mann mit einem langen Messer aus dem Haus stürmte und sich in das Auto lehnte. Direkt vor ihren Augen fuchtelte er mit dem Messer und schrie „Sie lassen mich jetzt in Ruhe!“ und „Sie werden mich nicht mehr aufsuchen!“, während die Gerichtsvollzieherin vergeblich versuchte, die Scheibe zu schließen.

Schließlich gelang es ihr, davon zu fahren. Die Frau erlitt einen Schock sowie eine posttraumatische Belastungsstörung.

In dubio pro reo?

Streit um den Anspruch auf das Ruhegehalt entstand, weil der Strafrichter den Angreifer nur wegen fahrlässiger Körperverletzung verurteilt hatte. Der Mann hatte angegeben, dass er beim Klingeln der Gerichtsvollzieherin plötzlich starkes Zittern und Schweißausbrüche bekommen habe und „nicht wusste, was mit ihm los war“.

Dies hinderte die Verwaltungsrichter aber nicht, dem Mann Körperverletzungsvorsatz zu attestieren. Im Strafprozess hatte den Mann der Grundsatz „In dubio pro reo“ – Im Zweifel für den Angeklagten gerettet. Der strafprozessuale Zweifelssatz, so die Richter, greife im Dienstunfallrecht nicht, zumal sie anders als das Strafgericht  keine Zweifel am Vorsatz des Mannes hatten (Az. 4 S 1635/18).   (jb)

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