VGH Baden-Württemberg entscheidet über Boardinghäuser

VGH Baden-Württemberg entscheidet über Boardinghäuser

Firmen, die über längere Zeit Mitarbeiter für bestimmte Projekte entsenden, benötigen für diese Unterkünfte. Immer beliebter werden die sogenannten „Boardinghäuser“ (auch „Boardinghouse“), in denen solche Langzeitnutzer untergebracht werden. Für Baubehörden stellt sich dann die Frage, ob es sich dabei um „Wohnnutzung“ handelt oder nicht vielmehr um einen möglicherweise unzulässigen Beherbergungsbetrieb.

Bloße Bezeichnung als „Boardinghouse“ irrelevant

In einer aktuellen Entscheidung entschied jetzt der Verwaltungsgerichtshof (VGH) Baden-Württemberg, dass die bloße Bezeichnung einer Monteurunterkunft als „Boardinghouse“ für die planungsrechtliche Einordnung irrelevant ist.

Im dem entschiedenen Fall geht es um ein umgebautes Wohnhaus. Die Baubehörde hatte den Umbau zunächst genehmigt, dann aber die Nutzung des Gebäudes untersagt, weil es sich um einen Beherbergungsbetrieb und eine Unterkunft für Monteure handelt. Für eine solche Nutzung gelte die Genehmigung nicht, so die Behörde. Der Streit um das „Boardinghouse“ landete vor Gericht.

Wohnnutzung oder Nutzung als Beherbergungsbetrieb

Bereits Anfang des Jahres hatte sich der VGH grundsätzlich mit der Einstufung eines Boardinghouse auseinandergesetzt und klargestellt, wie die Wohnnutzung von der Nutzung als Beherbergungsbetrieb abzugrenzen ist (Az. 8 S 1641/16).

Damals hatten die Richter Boardinghäuser als eine „bauplanungsrechtlich nicht geregelte Übergangsform zwischen Wohnnutzung und Beherbergungsbetrieb“ bezeichnet und betont, dass es für die Einordnung der Nutzung auf die Umstände des Einzelfalls ankommt. Entscheidend ist danach das konkrete Nutzungskonzept.

Daran schlossen die Richter im aktuellen Fall an und betonten, dass der Bezeichnung von Unterkünften als „Boardinghaus“ keine Bedeutung zukommt. Das Ergebnis der aktuellen Entscheidung war dann auch ein anderes als in der Entscheidung vom Anfang des Jahres.

Business-Apartments und Monteursunterkünfte

Im damaligen Fall war es um „Business-Apartments“ gegangen, die nur von einer Person belegt werden sollten. Neben dem eigentlichen Wohnraum sollten den anvisierten Geschäftsleuten ein Abstellraum, ein Bad und eine Kochzeile zur Verfügung stehen.

Im aktuellen Fall dagegen handelt es sich um Zimmer für ausländische Monteure, die dort jeweils zu zweit oder gar zu viert untergebracht werden sollen. Außerdem gibt es mehrere Gemeinschafträume mit Küche.

Ein „Rückzug ins Private“, so die Richter, sei bei einer solchen Belegung unmöglich. Anders als im ersten Fall gingen die Richter daher bei den Monteurunterkünften nicht von einer Wohnnutzung aus und billigten die behördliche Nutzungsuntersagung (Az. 5 S 1030/17).  (jb)

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