VGH Baden-Württemberg bestätigt Rechtsprechung zur Rufbereitschaft

VGH Baden-Württemberg bestätigt Rechtsprechung zur Rufbereitschaft

Kürzlich entschied der EuGH, dass Bereitschaftsdienste als Arbeitszeit zu gelten haben. In einer aktuellen Entscheidung stellte jetzt der Verwaltungsgerichtshof (VGH) in Mannheim klar, dass das EuGH-Urteil an seiner Rechtsprechung zur Abgrenzung von Bereitschaftsdienst und Rufbereitschaft nichts ändern wird (Az. 4 S 1657/17).

Feuerwehrmann aus Belgien

In dem nur zwei Wochen vor dem aktuellen Beschluss des VGH ergangenen EuGH-Urteil (Rs. C 518/15) ging es um einen Feuerwehrmann aus Belgien. Dieser musste die Bereitschaftszeit zu Hause verbringen und innerhalb von acht Minuten beim Einsatzort sein können. Diesen Fall beurteilten die EuGH-Richter als Bereitschaftsdienst, der als Arbeitszeit zu qualifizieren sei. In solchen Fällen, so der EuGH, würden die Möglichkeit für Arbeitnehmer, sich anderen Tätigkeiten zu widmen, ganz erheblich eingeschränkt.

Dass diese Entscheidung die deutsche Rechtsprechung zu Bereitschaftsdienst und Rufbereitschaft nicht umwälzen wird, zeigt die aktuelle VGH-Entscheidung.

Geklagt hatte hier ein Kriminalhauptkommissar. Auch er will seine Rufbereitschaftsdienste als Arbeitszeit ausgeglichen haben.

Kriminalhauptkommissar aus Baden-Württemberg

Über mehrere Jahre hatte er für den Bereich einer Polizeidirektion regelmäßig Dienste als „Kommissar vom Dienst“ (KvD) verrichtet. Für die bei der Polizeidirektion als KvD im Wechsel eingeteilten Beamten galt dabei ein monatlich im Voraus festgelegter Dienstplan. Zu leisten hatten die KvD Rufbereitschaft an durchschnittlich 25-30 Tagen im Jahr, wobei sie in der Dienststelle von Montag bis Freitag von 13:00 bis 20:00 Uhr präsent sein mussten; danach galt Rufbereitschaft bis 08:00 Uhr am darauffolgenden Tag. Von Montag bis Freitag wechselte der KvD täglich.

Der VGH qualifizierte diese Sachlage jetzt als – nicht ausgleichspflichtige – Rufbereitschaft und konnte sich dabei auf das Urteil des EuGH berufen.

So hatten die EuGH-Richter in ihrem Urteil ausdrücklich darauf hingewiesen, dass für Arbeitnehmer die einen Bereitschaftsdienst „nach dem System der Rufbereitschaft“ erbringen anderes gilt als etwa für den Feuerwehrmann, der innerhalb von acht Minuten am Einsatzort sein muss.

Unter Rufbereitschaft versteht der EuGH dabei Fälle, in denen die ständige Erreichbarkeit des Arbeitnehmers gefordert wird, nicht jedoch zugleich seine Anwesenheit am Arbeitsplatz und wenn er in dieser Situation „freier über seine Zeit verfügen und eigenen Interessen nachgehen kann“. In solchen Fällen ist nach dem Urteil nur die Zeit, die für die tatsächliche Erbringung von Leistungen aufgewandt wird, als „Arbeitszeit“ anzusehen.

Abgrenzung Rufbereitschaft und Bereitschaftsdienst

Dementsprechend ordnete der VGH den Fall des KvD ohne Zögern der Rufbereitschaft zu. Echte „Ausrückeinsätze“ des KvD hätten nur in weniger als der Hälfte der Tage vorgelegen, so die Richter. Und sofortige, gar minutenschnelle Einsatzpflicht sei ebenso wenig gefordert gewesen wie der Aufenthalt an einem bestimmten Ort.

Außerdem, so die Richter weiter, hatte der KdV in der mündlichen Verhandlung eingeräumt, dass er unter der Woche immer wieder ungestört habe durchschlafen können. Die Schlafenszeit als volle Arbeitszeit anzurechnen und vergüten zu lassen, wollten die Richter aber nicht einsehen.  (jb)

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