VG Münster: Keine Getränkelieferung am Sonntag

VG Münster: Keine Getränkelieferung am Sonntag

Einem Unternehmen kann untersagt werden, an Sonn- und Feiertagen Arbeitnehmer mit der Auslieferung von Getränken zu beschäftigen. Dies entschied das Verwaltungsgericht Münster.

Ein Unternehmen betrieb einen Lieferservice für Getränke. Bestellt werden konnten einzelne Flaschen ebenso wie Getränkekisten. Die Bestellung erfolgte ausschließlich über die Internetseite des Betreibers. Er unterhielt kein Ladenlokal oder Verkaufsstelle, sondern lediglich ein Lager. Die Kunden wurden sowohl an Werktagen als auch an Sonn- und Feiertagen beliefert. Das zuständige Ordnungsamt untersagte dem Getränkehändler die Beschäftigung von Mitarbeitern mit der Auslieferung von Getränken an Sonn- und gesetzlichen Feiertagen.

Zu Recht, wie das Verwaltungsgericht Münster bestätigte. Nach dem Arbeitszeitgesetz könne die zuständige Behörde die erforderlichen Maßnahmen anordnen, um den Arbeitgeber anzuhalten, seine gesetzlichen Verpflichtungen einzuhalten. Eine dieser Pflichten sei es zu beachten, dass Arbeitnehmer an Sonn- und gesetzlichen Feiertagen nicht beschäftigt werden dürfen.

Im Übrigen könne sich der Getränkehändler nicht auf die gesetzliche Ausnahmeregelung berufen, wonach in Gaststätten oder anderen Einrichtungen zur Bewirtung und Beherbergung Arbeitnehmer auch an Sonn- und Feiertagen beschäftigt werden dürfen. Denn bei dem Händler handele es sich nicht um eine Gaststätte oder eine andere Einrichtung zur Bewirtung. Die Angebote des Getränkelieferanten unterschieden sich vielmehr nicht von sonstigen Produkten des Einzelhandels, wie etwa des Lebensmittelhandels, nach denen am Wochenende aus welchen Gründen auch immer ein spontanes Bedürfnis entstehen könne.

Die gesetzliche Ausnahmeregelung im Arbeitszeitgesetz diene nicht dazu, dem Einzelhandel, also auch dem Getränkeeinzelhandel, die Sonntagsarbeit zu erlauben, selbst wenn hierfür beim Konsumenten eine entsprechende Nachfrage bestehe. Somit war die behördliche Untersagung der Beschäftigung von Arbeitnehmern an Sonn- und gesetzlichen Feiertagen rechtmäßig (VG Münster, Beschluss vom 18.11.2016 – 1 L 1701/16).  (kk)

n/a