VG Karlsruhe: Keine Rückforderung von Ruhegehalt bei Unkenntnis über Höchstgrenzen

VG Karlsruhe: Keine Rückforderung von Ruhegehalt bei Unkenntnis über Höchstgrenzen

Wer als Schwerbehinderter in den Ruhestand versetzt wurde und danach Erwerbseinkommen erzielt, muss nicht zwingend über die genaue Berechnung des Ruhegehalts Bescheid wissen. Dies entschied das Verwaltungsgericht (VG) Karlsruhe in dem Fall einer Beamtin, von der die Versorgungsbehörde die Versorgungsbezüge wegen Überzahlung zurückfordern wollte. Eine Überzahlung habe sich der Beamtin nicht aufdrängen müssen, so die Richter in dem aktuellen Urteil.

Vertretungslehrerin für vier Stunden pro Woche

Geklagt hatte eine ehemals als Gymnasiallehrerin beschäftigte Oberstudienrätin. Sie war auf ihren Antrag als Schwerbehinderte in den Ruhestand versetzt worden und hatte danach als Vertretungslehrerin vier Stunden pro Woche unterrichtet.

Vor Aufnahme ihrer neuen Tätigkeit hatte sich die Beamtin beim Landesamt für Besoldung und Versorgung erkundigt, ab welchem Betrag ihre Einkünfte zu einer Kürzung ihrer Versorgungsbezüge führen würden.

Das Landesamt hatte die Frau auch informiert, allerdings unzutreffend. Bei der Einkommensanrechnung ging das Amt von einer zu niedrigen Höchstgrenze aus. In der Folge überwies es der Beamtin dann auch zu hohe Bezüge.

Als das Landesamt den Fehler erkannte und die Überzahlungen zurückforderte, stellte sich die Oberstudienrätin quer.

In den Formularen fehlten Eintragugen

Sie habe davon ausgehen dürfen, dass ihr das Geld tatsächlich zusteht, so die Frau. Die mitgeteilte Dazuverdienstgrenze habe sie nie überschritten. Und dass die Versorgungsbehörde Rechtsvorschriften übersehen habe, gehöre nicht zum Risikobereich des Versorgungsempfängers. Sie selbst habe keine Ursache für die zu hohen Zahlungen gesetzt.

Das Landesamt beharrte dagegen darauf, die Beamtin selbst habe den Fehler erkennen können. In den Formularen hatten unter dem Punkt „bei Ruhestand wegen Dienstunfähigkeit/Schwerbehinderung“ entsprechende Angaben gefehlt. Der Beamtin hätten sich daher Zweifel an der Richtigkeit der Zahlungen aufdrängen und durch Rückfrage beim Landesamt geklärt werden müssen.

Dem folgte das VG in seinem aktuellen Urteil aber nicht; die Beamtin habe die im Verkehr erforderliche Sorgfalt „nicht in ungewöhnlich hohem Maße außer Acht gelassen“. Die Überzahlung hätten sich der Beamtin auch nicht aufdrängen müssen.

Was fällt unter die Sorgfaltspflicht von Beamten?

Aufgrund seiner beamtenrechtlichen Treuepflicht gehört es zwar zu den Sorgfaltspflichten des Beamten, die Besoldungsmitteilungen bei besoldungsrelevanten Änderungen auf ihre Richtigkeit zu überprüfen und auf Überzahlungen zu achten. Hierzu hatte das Bundesverwaltungsgericht in der Vergangenheit auch strenge Maßstäbe angelegt und etwa verlangt, dass Beamte sich bei Zweifeln bei der auszahlenden Kasse nachfragen müssen.

Seit einer Rechtsprechungsänderung im Jahr 2012 gelten diese strengen Maßstäbe aber nicht mehr. Insbesondere sei es der Beamtin angesichts ihrer Nachfrage beim Landesamt nicht zuzumuten, die Auskunft des Landesamts unter Zuhilfenahme der genannten besoldungsrechtlichen Vorschriften zu überprüfen, so das VG (Az. 12 K 103/7).   (jb)

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