VG Freiburg: Die Stadt Freiburg muss für mehr Ruhe in der Innenstadt sorgen

VG Freiburg: Die Stadt Freiburg muss für mehr Ruhe in der Innenstadt sorgen

Wie sollen Städte mit nächtlichem Lärm in ihren Ausgehvierteln umgehen? In einem aktuellen Urteil erläuterte jetzt das Verwaltungsgericht Freiburg, in welchen Fällen Anwohner öffentlicher Plätze von der Stadt ein Einschreiten verlangen können. Die betroffene Stadt Freiburg, die bisher auf Toleranz und Kommunikation setzt, verurteilten die Richter, „geeignete polizeiliche Maßnahmen“ zu ergreifen.

Nächtlicher Radau

Der zentral gelegene und bei Touristen und Einheimischen beliebte Augustinerplatz ist schon seit langem ein Ort nächtlichen Radaus und Quelle für Konfliktstoff – auch zwischen Anwohnern und der Stadt. 2009 hatte die Stadt mit einer „Säule der Toleranz“ die Lärmsituation zu verbessern versucht. Die ca. drei Meter hohe Säule leuchtet abends in verschiedenen Farben, ab 22 Uhr in grün und ab 23 Uhr in tiefem Rot. Die erhoffte Signalwirkung trat jedoch nicht ein. Zwei Anwohner wandten sich schließlich an das Verwaltungsgericht. Sie wollen ein härteres Durchgreifen der Stadt.

Die Richter aus Freiburg gaben den Anwohnern jetzt Recht.

Die Freizeitlärmrichtlinie

Den von den Nachtschwärmern verursachten Lärm stuften die Richter als gesundheitsgefährdend ein. Sie orientierten sich dabei „mangels eines besser geeigneten Regelwerks“ an der Freizeitlärmrichtlinie des Länderausschusses für Immissionsschutzrecht aus dem Jahr 2015.

Die äußere Grenze der Richtwerte sei „bei Weitem“ überschritten worden, so die Richter, vor allem in den Nächten von Donnerstag auf Freitag, Freitag auf Samstag und Samstag auf Sonntag. Sie sahen daher anders als die Stadt keinen Ermessensspielraum. Bei regelmäßiger Überschreitung der maßgeblichen Immissionsrichtwerte bestehe vielmehr eine Pflicht zum Einschreiten, so das Gericht.

Konsequente Maßnahmen gegen Störer

Den Verweis der Stadt auf den Polizeivollzugsdienst des Landes ließen die Richter dabei nicht gelten. Ihre städtische Polizeiverordnung müsse sie selbst durchsetzen. Die Richter empfahlen eine entsprechende Ausbildung des Gemeindevollzugsdienstes.

Vor allem mahnten die Richter „ein stetiges, nachhaltiges Verwaltungshandeln gegenüber den Störern“ an, etwa Personenfeststellungen, Platzverweise oder Ordnungswidrigkeitenverfahren. Vergleichbares könne die Stadt nicht vorweisen. Die bisher ergriffenen „niederschwelligen“ Maßnahmen hätten bisher jedenfalls keine erkennbare Verbesserung ergeben; es bestehe ein „strukturelles Vollzugsdefizit“ (4 K 805/16). Wegen grundsätzlicher Bedeutung ließen die Richter die Berufung zum Verwaltungsgerichtshof in Mannheim zu.  (jb)

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