Verdi kämpft gegen verkaufsoffene Sonntage
Verdi kämpft gegen verkaufsoffene Sonntage
Erneut lehnte der Verwaltungsgerichtshof (VGH) Baden-Württemberg in einer aktuellen Entscheidung Anträge der Gewerkschaft ver.di gegen Satzungen für verkaufsoffene Sonntage ab. Deutlicher als in einem früheren Beschluss über die sonntägliche Ladenöffnung betonte der VGH jetzt in einer aktuellen Entscheidung, dass „schwierige Sach- und Rechtsfragen verfassungsrechtlicher Art“ im Hauptsacheverfahren zu klären sein werden.
Erlaubnis von sonntäglichen Ladenöffnungen im Eilverfahren
In den aktuellen Verfahren geht es um Satzungen der Städte Herrenberg und Ludwigsburg. Herrenberg hatte vier Sonntage anlässlich des „Historischen Handwerkermarkts“ und der „Herrenberger Herbstschau“ zu verkaufsoffenen Sonntagen erklärt. In Ludwigsburg geht der Streit um verkaufsoffene Sonntage anlässlich von Oldtimer-Sternfahrten. In den Eilverfahren erlaubten die Richter jetzt die sonntäglichen Ladenöffnungen (Az. 6 S 309/17).
Zum selben Ergebnis gelangte der VGH bereits im letzten Jahr zu einem entsprechenden Eilantrag von ver.di gegen die Stadt Sindelfingen. Damals äußerten die Richter allerdings erhebliche rechtliche Bedenken über die Satzung der Stadt, entschieden letztlich aber zu deren Gunsten, unter anderem, weil ver.di die Anträge kurzfristig eingereicht hatte und mit Blick auf die kostenintensiven Werbemaßnahmen seitens des Handels, die sonst wertlos geworden wären.
Erfolgsaussichten im Hauptsacheverfahren offen
In den aktuellen Verfahren werteten die Richter demgegenüber die Erfolgsaussichten von ver.di als völlig offen, was dazu führte, dass die Richter die in solchen Streitfällen maßgebliche Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts aus dem Jahr 2015 noch mehr in den Blick nahmen. In diesem Urteil hatten das Bundesverwaltungsgericht konkretisiert, aufgrund welcher Anlässe bzw. unter welchen rechtlichen Voraussetzungen Gemeinden Sonntagsöffnungen zulassen dürfen.
Deutlicher als im Streitfall Sindelfingen äußerte jetzt VGH „gewisse Zweifel“ an dieser Rechtsprechung und entschied, dass die durch das Urteilaufgeworfenen Sach- und Rechtsfragen nicht abschließend im Eilverfahren geklärt werden könnten.
Zweifel an der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts
Streitpunkt ist dabei vor allem, dass das Bundesverwaltungsgericht die im Ladenöffnungsgesetz von Baden-Württemberg getroffene Regelung aus verfassungsrechtlichen Gründen noch weitergehend einschränkt und etwa von den Gemeinden eine Prognose über die jeweiligen Besucherströme verlangt. Mit deren Hilfe soll dann festgesellt werden, ob die geplante Veranstaltung einen verkaufsoffenen Sonntag rechtfertigt. Auf die angekündigte Stellungnahme der VGH-Richter zu dieser Rechtsprechung kann man gespannt sein. (jb)


