Stellenanzeigen mit „Junges hochmotiviertes Team”

Stellenanzeigen mit „Junges hochmotiviertes Team”

In Stellenausschreibungen – auch im Bereich des öffentlichen Dienstes – findet sich immer wieder der Hinweis auf das „junge, hochmotivierte Team”, dessen Teil der Bewerber oder die Bewerberin werden soll. Dass eine solche Formulierung keinen Verstoß gegen das Allgemeine Gleichbehandlungsgesetz darstellt, entschied kürzlich das Landesarbeitsgericht Baden-Württemberg in einem viel beachteten Urteil (Az. 19 Sa 27/15).

Der Fall

Im entschiedenen Fall hatte die Formulierung konkret gelautet: Bewerben Sie sich, wenn Sie „…Teil eines jungen, hochmotivierten Teams werden wollen”.

Eine 52 Jahre alte Informatikerin hatte sich auf die Stelle beworben, erhielt aber eine Absage. Sie verlangte daraufhin Auskunft über den eingestellten Bewerber und eine Entschädigung in Höhe von drei Monatsgehältern, nämlich 10.000 Euro, was der Arbeitgeber verweigerte. Die Frau wandte sich an das Arbeitsgericht.

Das AGG

Nach dem Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetz darf in Stellenausschreibungen nicht nach dem Alter des Bewerbers differenziert werden, es sei denn, dies ist sachlich gerechtfertigt. Das Bundesarbeitsgericht hat in der Vergangenheit bereits Urteile gefällt, in denen aufgrund der Verwendung des Wortes „jung” in der Ausschreibung dem klagenden Bewerber eine Entschädigung zugesprochen wurde. Zum Verhängnis wurde einem Arbeitgeber zum Beispiel die Formulierung in der Ausschreibung, gesucht werde ein „junger, engagierter Volljurist (m/w)“. Einem abgelehnten Bewerber sprachen die Richter damals ein Monatsgehalt zu.

„Jung“ ist vieldeutig

Sowohl das Arbeitsgericht Karlsruhe als auch jetzt das Landesarbeitsgericht wiesen die Klage der Informatikerin aber ab. Die Richter entschieden, dass die Formulierung in der Stellenanzeige nicht eindeutig sei. „Jung” könne sich in diesem Zusammenhang auf den Zeitpunkt der Zusammensetzung des Teams genauso wie auf das Lebensalter der Teammitglieder beziehen. Da keines der möglichen Verständnisse überwiegend wahrscheinlich sei, fehle auch eine überwiegende Wahrscheinlichkeit für eine Benachteiligung wegen des Lebensalters.

Auch wenn das Landesarbeitsgericht dem Arbeitgeber hier Recht gab, gibt das Urteil Anlass, vor unbedachten Anknüpfungen an das Alter in Stellenausschreibungen zu warnen. Gibt es keinen sachlichen Grund, sollte jedwede Andeutung auf das Alter in Ausschreibungen vermieden werden. Schnell können diese als Diskriminierung verstanden werden und Schadensersatz zur Folge haben. (jb)

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