Rechtsprechungsänderung: BGH schränkt Entschädigungsanspruch für Auftragnehmer ein

Rechtsprechungsänderung: BGH schränkt Entschädigungsanspruch für Auftragnehmer ein

Gründe für unangenehme und folgenreiche Bauzeitverzögerungen gibt es viele, und sie müssen nicht immer beim Auftragnehmer liegen. Auch Auftraggeber können für Verzögerungen verantwortlich sein, zum Beispiel wenn sie dem Unternehmer die Pläne und Unterlagen verspätet zur Verfügung stellen. Kommt es dann infolge eines solchen „Annahmeverzugs“ des Auftraggebers zu Bauverzögerungen, kann dies für den Auftragnehmer auch bedeuten, dass er höhere Löhne zahlen muss oder dass die Materialkosten ansteigen. Nach bisheriger Rechtsprechung konnten solche Kosten problemlos geltend gemacht werden. Diese Rechtsprechung hat der Bundesgerichtshof (BGH) jetzt gekippt.

Unangenehme und folgenreiche Bauzeitverzögerungen

Im Fall ging es um den Umbau von Bestandsgebäuden. Wegen der Insolvenz eines Rohbauunternehmens und der verzögerten Planung durch den Architekten des Auftraggebers gingen die Bauarbeiten wesentlich langsamer voran als vereinbart. Teile des Bauabschnitts konnte der Auftragnehmer erst zwei Jahre später durchführen. In der Schlussrechnung führte er daher auch einen Nachtrag „Preiserhöhung aufgrund Bauzeitverlängerung“ auf und verlangte Ausgleich für gestiegene Lohn- und Materialkosten.

Bisher konnten sich Auftragnehmer auf eine Vorschrift aus dem BGB stützen, wonach Auftragnehmer eine Entschädigung verlangen können, wenn der Besteller durch das Unterlassen einer erforderlichen Mitwirkungshandlung wie etwa der Bereitstellung von Plänen in Annahmeverzug kommt (§ 642).

Nach der bisherigen Rechtsprechung umfasste dieser Anspruch alle Mehraufwendungen, die dem Auftragnehmer durch den Annahmeverzug des Bestellers entstehen, also auch Aufwendungen, die nach Ende des Annahmeverzugs anfallen, wenn die Bauarbeiten wieder aufgenommen werden konnten.

Auftragnehmer müssen sich künftig umstellen.

Wie der BGH jetzt entschied, gilt die Vorschrift aber nur für die Zeit während des Annahmeverzugs: Die Vorschrift gewähre dem Auftragnehmer eine angemessene Entschädigung dafür, dass er während der Dauer des Annahmeverzugs des Bestellers Personal, Geräte und Kapital bereithält. Weitergehende Mehrkosten wie gestiegene Lohn- und Materialkosten die erst nach Ende des Annahmeverzugs anfallen, seien von diesem Entschädigungsanspruch demgegenüber nicht erfasst, so der BGH.

Auftragnehmer müssen sich künftig umstellen. Ihnen empfiehlt der BGH in seinem Urteil unter anderem, Lohn- und Stoffpreisgleitklausel in den Bauvertrag aufzunehmen. Auf diese Weise könnten sie das Risiko von Kostensteigerungen auf den Besteller verlagern, so die Richter (Az. VII ZR 16/17). (jb)

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