Rechtsfolgen bei verdeckter Arbeitnehmerüberlassung
Rechtsfolgen bei verdeckter Arbeitnehmerüberlassung
Kürzlich fand die 1. Lesung des Gesetzentwurfs gegen Missbrauch von Leiharbeit und Werkverträgen im Bundestag statt (BT-Drs.18/9232). Darin geht es auch um die Frage, wie mit der sogenannten verdeckten Arbeitnehmerüberlassung umgegangen werden soll. Erst kürzlich hatte das Bundesarbeitsgericht (BAG) nach sich widersprechenden Entscheidungen von mehreren Arbeitsgerichten zugunsten der „Entleiher” entschieden. Dieses Urteil des BAG wird aber laut aktuellem Gesetzentwurf nur noch für kurze Zeit relevant sein.
Nachträgliche Berufung auf die Verleiherlaubnis?
Von verdeckter Arbeitnehmerüberlassung spricht man, wenn ein Unternehmen einen als Werkvertrag bezeichneten Vertrag abschließt, tatsächlich aber bei der Durchführung des Vertrages Arbeitnehmerüberlassung praktiziert wird. Bei solchen verdeckten Überlassungsverträgen kann der vermeintliche Werkvertragsunternehmer bislang eine Arbeitnehmerüberlassungserlaubnis nach dem AÜG vorhalten und sich auf diese berufen, wenn das Scheingeschäft deutlich wird.
Vor Gericht wurde allerdings heftig darüber gestritten, ob in solchen Fällen nicht trotz Vorlage einer Verleiherlaubnis ein Arbeitsverhältnis zwischen einem Leiharbeitnehmer und einem Entleiher kraft Gesetzes zustande kommt. Immerhin sieht das AÜG in Fällen illegaler Arbeitnehmerüberlassung eine solche Rechtsfolge vor. Mehrere Instanzengerichte hatten dann auch im Einzelfall in der Vorlage der Verleiherlaubnis eine bewusste Umgehung des Sozialschutzes des AÜG gesehen, so etwa die 4. Kammer des Landesarbeitsgerichts Baden-Württemberg.
Neue Regeln ab 01. 01. 2017
Das BAG folgte in seiner Entscheidung im Sommer (Az. 9 AZR 352/15) allerdings der 6. Kammer des Landesarbeitsgerichts Baden-Württemberg. Die hatte sich dagegen ausgesprochen, dass in solchen Fällen ein Arbeitsverhältnis fingiert wird (Az. 6 Sa 78/14). Vor allem lehnten es die Richter ab, die entsprechende Vorschrift aus dem AÜG über die gesetzliche Begründung eines Arbeitsverhältnisses bei verdeckter Arbeitnehmerüberlassung analog anzuwenden. Es fehle, so die Richter, an einer planwidrigen Regelungslücke. Der Gesetzgeber habe für eine solche nicht offene Arbeitnehmerüberlassung bewusst nicht die Rechtsfolge der Begründung eines Arbeitsverhältnisses mit dem Entleiher angeordnet.
Jetzt ist freilich der Gesetzgeber an der Reihe – mit diesmal arbeitnehmerfreundlicheren Regelungen, bei deren Anwendung der Fall anders hätte entschieden werden müssen. In Kraft treten soll das Gesetz bereits zum 01. 01. 2017. (jb)