Gewerbliche Betriebe dürfen Kleider sammeln

Gewerbliche Betriebe dürfen Kleider sammeln

Der harte Konkurrenzkampf um Altkleider führt immer wieder zu Gerichtsstreitigkeiten. Jetzt entschied das Verwaltungsgericht (VG) in Stuttgart zugunsten eines gewerblichen Altkleidersammlers. Das Landratsamt hatte die Sammlung von Altkleidern und Schuhen im Landkreis Böblingen unter Verweis auf das Kreislaufwirtschaftsgesetz untersagt.

Harter Konkurrenzkampf um Altkleider

Nach dem seit 2012 geltenden Kreislaufwirtschaftsgesetz sind gewerbliche Altkleidersammlungen nur dann erlaubt, wenn keine „überwiegenden öffentlichen Interessen“ entgegenstehen. Wird die Funktionsfähigkeit eines öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträgers gefährdet, dürfen Private keine Container aufstellen.

An sich wollte der Gesetzgeber mit dieser Neuregelung den Kommunen entgegenkommen. Dennoch herrscht Streit über die richtige Gesetzesauslegung. So hatte das VG Stuttgart bereits in einem früheren Eilverfahren zugunsten der gewerblichen Entsorger entschieden. Jetzt bestätigte das VG seine Rechtsauffassung: Öffentlich-rechtliche Entsorgungsträger hätten mit der Aufnahme seiner Sammeltätigkeit keinen absoluten Schutz vor jedweder Konkurrenz durch gewerbliche Sammler, vielmehr müssten sie sich selbst am Markt behaupten, so das VG.

Streit über die richtige Auslegung des Kreislaufwirtschaftsgesetzes

Die Richter stützen sich dabei auf ein Grundsatzurteil des Bundesverwaltungsgerichts aus dem Jahr 2016. Die Bundesrichter urteilten damals, dass öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträgern kein genereller Konkurrenzschutz zusteht, sondern dass die Situation des Entsorgungsträgers etwa mit Blick auf den Anteil der Sammelmenge, der durch die gewerbliche Sammlung entzogen wird, geprüft werden muss.

Im Böblinger Fall konnten die Richter mit Blick auf die vom Bundesverwaltungsgericht aufgestellten Kriterien keine gravierenden Einbußen für den Landkreis erkennen und verwiesen in ihrer Presseerklärung (die Begründung liegt noch nicht vor) auf den kontinuierlichen Anstieg des Sammelaufkommens seit 2013, der durch parallel durchgeführten gewerbliche und gemeinnützige Sammlungen nicht gefährdet worden sei.

Der Streit über die richtige Auslegung des Kreislaufwirtschaftsgesetzes könnte aber weitergehen. Wegen grundsätzlicher Bedeutung der Sache ließ das VG die Berufung zum Verwaltungsgerichtshof zu (Az.: 14K 361/15). (jb)

 

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