Gericht zu Schulungen für Personalratsmitglieder: Schulung geht vor Selbststudium

Gericht zu Schulungen für Personalratsmitglieder: Schulung geht vor Selbststudium

Wie der Verwaltungsgerichtshof (VGH) Baden-Württemberg in einer aktuellen Entscheidung feststellte, dürfen Dienststellen Personalratsmitglieder, die an Schulungsveranstaltungen teilnehmen wollen, nicht einfach auf das Selbststudium mit Büchern oder Nachfragen bei anderen Personalratsmitgliedern verweisen.

Seminar „Wer macht das Protokoll? Die ordnungsgemäße Situngsniederschrift“

In dieser Weise hatte die Dienststellenleitung der Krankenkasse DAK-Gesundheit die Übernahme der Kosten für die Schulung zweier Mitglieder des dortigen Personalrats verweigert.

In dem entschiedenen Fall hatten der Personalratsvorsitzende und die Schriftführerin wie vom Personalrat beschlossen bei einem zweitätigen Seminar von ver.di zum Thema „Wer macht das Protokoll? Die ordnungsgemäße Sitzungsniederschrift“ in Karlsruhe teilgenommen.

Die Übernahme der Schulungskosten und die Freistellung unter Fortzahlung der Bezüge lehnte die Dienststelle aber ab – die Schulung sei werde subjektiv noch objektiv erforderlich gewesen, so die Begründung. Die Veranstaltung richte sich an Schriftführer, nicht aber an Personalratsvorsitzende. Und der Schriftführerin sollten die Informationen schon kraft ihrer kaufmännischen Ausbildung und ihrer langjährigen Berufserfahrung als Sachbearbeiterin geläufig sein. Alle nötigen Fähigkeiten seien ihr bereits in der üblichen Grundschulung vermittelt worden.

VGH: Sitzungsprotokolle müssen mehr als die gesetzlichen Mindestanforderungen erfüllen

Demgegenüber bejahte jetzt der VGH die Erforderlichkeit der Schulung – und zwar sowohl für die Schriftführerin als auch für den Personalratsvorsitzenden.

Mit nur zwei Sätzen erklärten die Richter zunächst die Schulung der Schriftführerin für „objektiv erforderlich“: Da von jeder Sitzung des Personalrats eine Niederschrift zu erstellen sei, benötige jeder Personalrat einen ausreichend qualifizierten Schriftführer. Ein solcher sei beim Antragsteller nach der Wahl aber nicht vorhanden gewesen.

Und zur „subjektiven Erforderlichkeit“ erklärten die Richter, dass ein praxisgerechtes Sitzungsprotokoll mehr als nur die gesetzlichen Mindestanforderungen erfüllen müsse. Sich die dafür nötigen Fähigkeiten mittels Fachbüchern anzueignen, sei deshalb dem einzelnen Personalratsmitglied „regelmäßig nicht zuzumuten“.

Auch Personalratsvorsitzende brauchen Kenntnisse über die Sitzungsniederschrift

Der VGH betonte dabei die Bedeutung des Sitzungsprotokolls für die Arbeit des Personalrats. Vor allem bei den Gerichten für Arbeitssachen insbesondere in Beschlussverfahren spielten die Vorlage formgültiger Sitzungsniederschriften wegen deren Beweisfunktion eine erhebliche Rolle, so die Richter.

Anders als die Vorinstanz billigte der VGH schließlich außerdem auch dem Personalratsvorsitzenden die Schulung zu: Der Personalratsvorsitzende habe das Protokoll zu verantworten und zu unterschreiben; er müsse die Niederschrift kontrollieren und gegebenenfalls korrigieren. Auch er benötige daher zwingend hinreichende Kenntnisse über die Anforderungen an eine ordnungsgemäße Sitzungsniederschrift (Az PB 15 S 985/19).  (jb)

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