Gebühren für verdachtsunabhängige Waffenkontrollen

Gebühren für verdachtsunabhängige Waffenkontrollen

Auch die Gebührenerhebung für Waffenkontrollen führt nicht selten zu gerichtlichen Auseinandersetzungen. Immer wieder wenden sich Waffenbesitzer gegen Gebührenbescheide, zum Teil mit Erfolg. So hatte das VG Stuttgart die Gebührensatzung der Landeshauptstadt Stuttgart im Jahr 2013 beanstandet. Jetzt bestätigten die Richter aber in einer neuen Entscheidung die inzwischen geänderte Gebührenregelung und wiesen die wiederholte Klage eines Jägers ab (Az. 5 K 5424/14). Anders bewerteten die Richter dagegen die Kontrollgebühren der Stadt Esslingen: In einem ebenfalls erst kürzlich entschiedenen Fall hoben sie den Gebührenbescheid zugunsten eines Esslinger Waffenbesitzers auf (Az.: 5 K 1396/14).

Unbeliebte Gebühren

Dass Gebühren für verdachtsunabhängige Waffenkontrollen erhoben werden dürfen, hatte das VG bereits in früheren Urteilen entschieden. Laut Waffengesetz sind Kontrollen auch dann zulässig, wenn der jeweils Betroffene keinerlei Anlass zu Beanstandungen oder zu Kontrollmaßnahmen gegeben hat. Solche verdachtsunabhängigen Waffenkontrollen sind unter anderem eine Antwort auf den Amoklauf in Winnenden und Wendlingen. Die Zulässigkeit solcher Kontrollen ist an sich auch unbestritten. Gestritten wird aber immer wieder über die im Einzelfall erhobenen Gebühren. Dabei geht es insbesondere um die Festlegung der konkreten Gebührensätze.

So auch jetzt im Fall des Jägers aus Stuttgart. Bei ihm zuhause hatten zwei Mitarbeiter der Stadt im Jahr 2012 die Aufbewahrung seiner zwei Lang- und Kurzwaffen überprüft. Die Kontrolle ergab keine Beanstandungen. Allerdings verlangte die Stadt 210 Euro – der Mann klagte. Nachdem das VG in einem Parallelverfahren die Gebührenkalkulation beanstandet hatte, änderte der Gemeinderat im Juli 2014 die Gebührenregelung und erließ auf dieser Grundlage einen neuen Bescheid: Jetzt verlangt die Stadt nur noch 154,80 Euro. Auch dagegen klagte der Mann – diesmal ohne Erfolg.

Mindestens 108 Euro?

Das VG erklärte die neue Gebührenregelung und die zugrunde liegende Kalkulation für rechtmäßig. Insbesondere, so die Richter in der aktuellen Presseerklärung, sei weder der Stundensatz der städtischen Mitarbeiter zu hoch angesetzt noch der Zeitaufwand für die Vor-Ort-Kontrolle. Entscheidend für den Erfolg war insbesondere Umstellung von einer Rahmengebühr auf feste Gebührensätze. Nach der neuen Gebührenregelung werden ein Grundbetrag inklusive einer Waffe in Höhe von 126,90 Euro und für jede weitere Waffe je 9,30 Euro fällig.

Anders endete der Gerichtsstreit zwischen einem Waffenbesitzer und der Stadt Esslingen. Anders als jetzt Stuttgart erhebt Esslingen eine Rahmengebühr (108 Euro bis 600 Euro). Die Kalkulation hierfür erklärte das VG für unwirksam. Die Stadt habe einen Durchschnittswert als Mindestgebühr festgelegt – mit der Folge, dass auch bei besonders einfach gelagerten Fällen mindestens eine Gebühr von 108 EUR fällig würde, so die Kritik der Richter. Die Entscheidungen sind allerdings noch nicht rechtskräftig. (jb)

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