Fahrtkosten des Leiharbeitnehmers zum Entleiherbetrieb

Fahrtkosten des Leiharbeitnehmers zum Entleiherbetrieb

Ein Leiharbeitnehmer hat bei dem Betrieb des Entleihers keine „erste Tätigkeitsstätte“. Das bedeutet, dass er beim Fahrtkostenabzug im Rahmen seiner Werbungskosten nicht auf die Entfernungspauschale beschränkt ist, sondern 30 Cent pro gefahrenen Kilometer gegenüber dem Finanzamt geltend machen kann.

Bis 2013 war obergerichtliche Meinung, dass ein Leiharbeitnehmer die Fahrtkosten zu dem Entleiherbetrieb wie Dienstreisekosten, also 0,30 € pro gefahrenen Kilometer berechnen konnte. Zum Jahr 2014 trat eine gesetzliche Änderung im Reisekostenrecht in Kraft. Danach sind Fahrtkosten zwischen Wohnort und der „ersten Tätigkeitsstätte“ (neuer gesetzlicher Begriff) auf die sogenannte Entfernungspauschale (0,30 € pro Entfernungskilometer) begrenzt.

Ein Leiharbeitnehmer hatte in den Jahren bis 2013 stets die Abrechnung über Dienstreisekostengrundsätzen (also 0,30 € pro gefahrenen Kilometer), in Anspruch genommen. Dies machte er auch nach Inkrafttreten der gesetzlichen Neuerungen im Jahr 2014 weiterhin so. Dies beanstandete das Finanzamt unter Hinweis auf das neue Reisekostenrecht. Es ging dabei von einer dauerhaften Zuordnung des Leiharbeitnehmers zum Entleihbetrieb und damit von einer „ersten Tätigkeitsstätte“ aus. Folge: Es könne nur die Entfernungspauschale in Anspruch genommen werden.

Anders das Finanzgericht Niedersachsen: Die Zuweisung des Leiharbeitgebers an den Leiharbeiter „bis auf weiteres“ in einer betrieblichen Einrichtung des Entleihers tätig zu sein, könne nicht als unbefristet angesehen werden. Im Übrigen sei davon auszugehen, dass wegen der gesetzlichen Beschränkung der Arbeitnehmerüberlassung bei Leiharbeitsverhältnissen keine dauerhafte Zuordnung zu einem Entleihbetrieb denkbar ist. Vielmehr ist stets nur eine vorübergehende Arbeitnehmerüberlassung zulässig.

Daher handele es sich für den Arbeitnehmer nicht um eine „erste Tätigkeitsstätte“ im Betrieb des Entleihers. Folge: Er kann seine Fahrkosten weiterhin mit 0,30 € pro gefahrenen Kilometer, also nicht begrenzt auf 0,30 € pro Entfernungskilometer geltend machen.

Hinweis: Wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtsfrage hat das Finanzgericht die Revision zum Bundesfinanzhof zugelassen (FG Niedersachsen, Urteil vom 30.11.2016 – 9 K 130/16).  (kk)

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