Bundesverwaltungsgericht entscheidet im Streit um Kebab-Imbiss
Bundesverwaltungsgericht entscheidet im Streit um Kebab-Imbiss
Über die Wirksamkeit eines Bebauungsplans in Langensteinbach (Landkreis Karlsruhe) wird seit längerem gestritten. Weder Landratsamt und Regierungspräsidium, noch die angerufenen Gerichte, das Verwaltungsgericht (VG) Karlsruhe und der Verwaltungsgerichtshof (VGH) in Mannheim waren einer Meinung. Jetzt entschied das Bundesverwaltungsgericht in Leipzig und erklärte den Bebauungsplan abschließend für unwirksam (Az. 4 C 8.16).
Eisdiele wird zum Pizza- und Döner-Imbiss
In dem Streit geht es um die Nutzungsänderung einer Eisdiele in einen Pizza- und Döner-Imbiss. Für die Nutzungsänderung hatte das Landratsamt nach einer Vor-Ort-Überprüfung die Genehmigung nachträglich erteilt, mit Vorgaben für die Ableitung der Küchenluft. Dagegen wehrten sich zwei Grundstücksnachbarn, die nach wie vor Geruchsbelästigungen befürchten. Das Regierungspräsidium hob daraufhin die Genehmigung auf. Sie verstoße, so das RP, gegen den für das Gebiet einschlägigen Bebauungsplan „Badwiesen“.
Der Streit landete vor Gericht, wo im Wesentlichen die Frage nach der Wirksamkeit des Bebauungsplans im Mittelpunkt stand, genauer dessen Vereinbarkeit mit der Baunutzungsverordnung (BauNVO).
Strenge Vorgaben der BauNVO
Die BauNVO beinhaltet strenge Vorgaben für die Festsetzungen von Baugebieten, lässt aber auch Modifizierungen zu. So dürfen Gemeinden Nutzungsarten, die laut Verordnung im jeweiligen Baugebiet an sich zulässig sind – zum Beispiel Läden in einem allgemeinen Wohngebiet – ausschließen. Allerdings muss dabei die Zweckbestimmung des jeweiligen Baugebiets gewahrt bleiben. Aus Sicht des VG hatte Langensteinbach dies nicht genug beachtet.
Die Gemeinde hatte in dem Bebauungsplan ein allgemeines Wohngebiet festgesetzt und dabei Schank- und Speisewirtschaften (sie sind an sich zulässig) ausgeschlossen, dafür aber Beherbergungsbetriebe für allgemein zulässig erklärt. Aus Sicht des VG ist dies unzulässig. Im Unterschied zum reinen Wohngebiet müssten in einem allgemeinen Wohngebiet, das „vorwiegend“ dem Wohnen dient, auch andere Nutzungsarten zulässig sein.
Der Ausschuss von Nutzungsarten
Dies sah wiederum der VGH anders. Er hob das Urteil auf. Schank- und Speisewirtschaften habe die Gemeinde ausschließen dürfen.
Dem widersprachen jetzt die höchsten Verwaltungsrichter aus Leipzig und bestätigten die Auffassung der ersten Instanz. Sie erklärten den Bebauungsplan wegen Zweckentfremdung der BauNVO-Gebietstypen für unwirksam. Jetzt wird der VGH den Fall anhand der im BauGB für den nicht überplanten Innenbereich vorgesehenen Regelungen (§ 34) erneut prüfen müssen. Ob die Grundstücksnachbarn letztlich also doch mit dem Kebap-Imbiss werden leben müssen, bleibt damit weiter abzuwarten. (jb)