Bundesverfassungsgericht entscheidet Streit über die sachgrundlose Befristung von Arbeitsverträgen
Bundesverfassungsgericht entscheidet Streit über die sachgrundlose Befristung von Arbeitsverträgen
Seit längerem besteht heftiger Streit, ob Arbeitsverhältnisse ohne Sachgrund befristet werden dürfen, wenn mit demselben Arbeitgeber zuvor schon einmal ein befristetes Arbeitsverhältnis bestanden hat. Kritisiert wird vor allem die Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts (BAG). Das BAG hatte 2011 entschieden, dass eine erneute Befristung dann zulässig sein soll, wenn das frühere Arbeitsverhältnis mehr als drei Jahre zurückliegt. Dieser Rechtsprechung schob das Bundesverfassungsgericht jetzt einen Riegel vor.
Gefahr der Kettenbefristung
Das Bundesverfassungsgericht entschied, dass die Rechtsprechung des BAG eine unzulässige richterliche Rechtsfortbildung darstellt. Das BAG übergehe den klar erkennbaren Willen des Gesetzgebers (Az. 1 BvL 7/14 u.a.).
Der Rechtsprechung des BAG hatte das Landesarbeitsgericht (LAG) Baden-Württemberg bereits 2013 ausdrücklich widersprochen. Wie jetzt auch das Bundesverfassungsgericht monierte das LAG damals, dass sich die BAG-Richter nicht einfach über den Wortlaut des § 14 TzBfG hinwegsetzen dürfen. Dieser Entscheidung folgten dann auch weitere Landesarbeitsgerichte, etwa das LAG Niedersachsen.
In § 14 TzBfG ist die Zulässigkeit von Befristungen regelt. Danach dürfen Arbeitsverträge befristet werden, wenn dafür ein sachlicher Grund besteht. Gibt es keinen Sachgrund, sind Befristungen bis zu maximal zwei Jahren zulässig. Wie § 14 ausdrücklich regelt, sind sachgrundlose Befristungen allerdings dann n i c h t möglich, „wenn mit demselben Arbeitgeber bereits zuvor ein befristetes oder unbefristetes Arbeitsverhältnis bestanden hat“. Dieses gesetzliche Vorbeschäftigungsverbot hatte das BAG in seiner Entscheidung auf drei Jahre begrenzte – und sich damit über den Wortlaut der Vorschrift hinweggesetzt.
Die Unterlegenheit von Beschäftigten
Entzündet hatte sich der Streit an Fällen, in denen ein Arbeitnehmer schon einmal vor Jahrzehnten etwa als Aushilfe bei der Firma beschäftigt war oder lediglich ein kurzes Probearbeitsverhältnis absolvierte. Im damaligen Fall des BAG ging es um eine Lehrerin, die beim Arbeitgeber vor mehreren Jahren als studentische Hilfskraft gearbeitet hatte.
Zu beachten ist, dass das Bundesverfassungsgericht genau für solche Fälle eine Hintertür offen gelassen hat. In solchen Fällen bestehe „keine Gefahr der Kettenbefristung in Ausnutzung der strukturellen Unterlegenheit der Beschäftigten“. Ein Verbot der sachgrundlosen Befristung wäre in solchen Fällen unverhältnismäßig, so die Richter. Hier sind sachgrundlose Befristungen also trotz Vorbeschäftigung ausnahmsweise auch weiterhin zulässig. (jb)