Anwälte dürfen vor Gericht nicht mit bedruckten Roben auftreten

Anwälte dürfen vor Gericht nicht mit bedruckten Roben auftreten

Vor Gericht müssen Rechtsanwälte in Roben auftreten. Dies regelt die Berufsordnung für Rechtsanwälte. Dass diese auf ihre Roben keine Werbung drucken dürfen, klärte jetzt in einem aktuellen Urteil der Bundesgerichtshof (BGH). Voraussichtlich wird sich demnächst auch das Bundesverfassungsgericht mit dem Fall befassen.

Anwaltsroben mit Namen und Internetadresse

Mit der Frage, ob Anwaltsroben mit Namen und der Internetadresse von Anwälten bestickt sein dürfen, hatte sich ein bekannter Rechtsanwalt an die zuständige Anwaltskammer gewandt, die das aber als unsachliche Werbung und daher berufsrechtlich unzulässig beurteilte. Der Anwalt wandte sich daraufhin an den Anwaltsgerichtshof und anschließend an den BGH, allerdings ohne Erfolg.

Zwar wurde das anwaltliche Werberecht im Laufe der Zeit immer mehr gelockert und auch das Bundesverfassungsgericht sorgte mit mehreren Urteilen für eine Liberalisierung des Werberechts für Anwälte. „Reklamehafte Werbung“ ist aber nach wie vor verboten. Nach der Bundesrechtsanwaltsordnung ist Werbung für Rechtsanwälte nur zulässig, wenn sie „sachlich“ über die berufliche Tätigkeit des Rechtsanwalts unterrichtet. Wo die Grenzen liegen, verdeutlicht die aktuelle Entscheidung des BGH (Az. AnmZ (rfg) 47/15).

Robenpflicht und das gebot sachlicher Werbung

Dabei nahmen die Richter zunächst eine andere Regelung des anwaltlichen Berufsrechts in den Blick: Rechtsanwälte müssen vor Gericht in Robe auftreten. Laut Urteil wird gegen dieses Gebot verstoßen, wenn Rechtsanwälte bedruckte Roben tragen. Denn, so die BGH-Richter, ein Werbeaufdruck störe die Funktion der Robe, dazu beizutragen, dass Gerichtsverhandlungen „in guter Ordnung und angemessener Form“ durchgeführt werden können. Rechtsanwälte sollten nicht als konkrete Person, sondern als unabhängiges Organ der Rechtspflege hervorgehoben werden.

Aber auch das Gebot sachlicher Werbung sahen die Richter als verletzt an. Durch den Werbeaufdruck werde die Wirkung der Robe – eben die Verkörperung der Stellung des Rechtsanwalts als unabhängiges Organ der Rechtspflege – gestört, so die Richter. Damit aber verliere die Robe ihre eigentliche Funktion.

Ausblick

Möglicherweise wird der Rechtsanwalt gegen das Urteil Verfassungsbeschwerde einlegen. Vor das Bundesverfassungsgericht zog der Anwalt schon einmal vor zwei Jahren. Damals ging es um „Schockwerbung“. Der Anwalt hatte mit Tassen für sich werben wollen, auf denen zum Beispiel eine Frau abgebildet sein sollte, die mit einem Knüppel auf das entblößte Gesäß eines Kindes schlägt. Neben die durchgestrichene Abbildung wollte er den Text „Körperliche Züchtigung ist verboten § 1631 Abs. 2 BGB“ sowie seinen Namen und Internetadresse stellen. Das Bundesverfassungsgericht hatte die Beschwerde damals allerdings wegen unzulänglicher Begründung nicht zur Entscheidung angenommen.  (jb)

 

n/a