16.05.2020

Aktuelles zur Neuregelung des § 2b UStG

Neue Schreiben des Bundesministeriums der Finanzen

Aktuelles zur Neuregelung des § 2b UStG

Neue Schreiben des Bundesministeriums der Finanzen

Muss der Rotstift angesetzt werden? | © beermedia - stock.adobe.com
Muss der Rotstift angesetzt werden? | © beermedia - stock.adobe.com

– Verlängerung des sog. Optionszeitraums um 2 Jahre

– Neue Schreiben des Bundesministeriums der Finanzen (BMF) zur Anwendung des § 2 b UStG

Die Uhr tickt etwas langsamer. Der sog. Optionszeitraum soll um zwei Jahre verlängert werden (siehe nachfolgend die Ausführungen zur Ziffer 1). Die Neuregelung zur Unternehmereigenschaft von juristischen Personen des öffentlichen Rechts (jPdöR) nach § 2b UStG soll statt ab 1.1.2021 erst ab 1. Januar 2023 gelten. Bis zu diesem Zeitpunkt müssen jedoch noch viele offene Fragen zur Anwendung des § 2b UStG geklärt werden. Ein Teil dieser Fragen wurde durch die nachfolgend dargestellten BMF-Schreiben beantwortet (siehe Ausführungen zur Ziffer 2).


1. Verlängerung des sog. Optionszeitraums bis zur Anwendung des § 2 b UStG.

Nach der derzeitigen Rechtslage endet die Übergangsregelung zur Anwendung des § 2b UStG spätestens am 31.12.2020 (§ 27 Abs. 22 Satz 3 UStG). Die Unternehmereigenschaft von jPöR, die bis zum 31.12.2016 eine sog Optionserklärung abgegeben und in der Folgezeit auch nicht widerrufen haben, richtet sich somit ab dem 1.1.2021 nach den Regelungen des § 2 Abs. 1 UStG und des § 2b UStG.

Der Bundesrat hat jedoch in seiner Sitzung am 20.12.2019 eine Entschließung zur Verlängerung des sog. Optionszeitraums bis zur Anwendung des § 2b UStG beschlossen. In dieser Entschließung wird die Bundesregierung gebeten, im Rahmen des Gesetzgebungsverfahrens die Übergangsregelung des § 27 Abs. 22 Satz 3 UStG über den 1.1.2021 hinaus bis zum Ende des Jahres 2022 zu verlängern.

Nach Informationen aus dem Bundesfinanzministerium hat die Europäische Kommission keine grundsätzlichen Bedenken gegen eine Verlängerung der Übergangsfrist um zwei weitere Jahre erhoben, jedoch darauf hingewiesen, dass das Verbot der Wettbewerbsverzerrung strikt zu beachten sei. Auch die kommunalen Spitzenverbände begrüßen eine Verlängerung der Übergangsfrist.

Vor diesem Hintergrund wird die Übergangsregelung des § 27 Abs. 22 Satz 3 UStG über den 1.1.2021 hinaus bis zum 31.12.2022 verlängert werden. Die entsprechende Gesetzesänderung ist Teil des Corona-Steuerhilfegesetzes des Bundes, welches voraussichtlich im Juni 2020 im Bundestag beschlossen werden soll.

2. Neue BMF-Schreiben zur Anwendung des § 2b UStG

Das BMF hat in den letzten Monaten mehrere Schreiben zur Anwendung des § 2b UStG erlassen. Vier dieser Schreiben richten sich direkt an die kommunalen Spitzenverbände, die sich in mehreren Schreiben mit zahlreichen Fragen zur Anwendung des § 2b UStG an das BMF gewandt haben.

BMF-Schreiben an die kommunalen Spitzenverbände vom 15.11.2019, III C 2 – S 7107/19/10007 :001, zur Anwendung des § 2b UStG bei hoheitlichen Hilfsgeschäften in der kommunalen Entsorgungswirtschaft

Die kommunalen Spitzenverbände haben mit Schreiben vom 8.1.2019 an das BMF Fragen zur umsatzsteuerlichen Behandlung der Veräußerung von Strom aus „hoheitlichen Erzeugungsanlagen“ (BHKW, die mit Deponiegas bzw. Klärgas betrieben werden) sowie zur Veräußerung von Papierabfällen durch öffentlich-rechtliche Entsorgungsträger gestellt.

Das BMF antwortete mit Schreiben vom 15.11.2019 und teilte dabei Folgendes mit:

„Veräußerung von Strom

Da selbst die Veräußerung von Strom auf öffentlich-rechtlicher Grundlage aufgrund § 2b Abs. 4 Nr. 5 UStG iVm Anhang I Nr. 2 der Mehrwertsteuersystemrichtlinie (MwStSystRL) stets eine unternehmerische Tätigkeit darstellt und somit der Umsatzsteuer unterliegt, ist bei der Veräußerung von Strom auf privatrechtlicher Grundlage kein Raum für eine Nichtsteuerbarkeit im Rahmen eines hoheitlichen Hilfsgeschäfts. Abschnitt 2.5 UStAE findet damit Anwendung und zum Vorsteuerabzug gelten die allgemeinen Regelungen.

Frage zur Veräußerung von Papierabfällen

Bei dem Verkauf von Altpapier aus privaten Haushaltungen liegen keine Anhaltspunkte für das Vorliegen eines hoheitlichen Hilfsgeschäfts vor. Es handelt sich bei Vorliegen der allgemeinen Voraussetzungen um eine umsatzsteuerbare und umsatzsteuerpflichtige Leistung.

 Anwendungsregelung

Die vorgenannten Aussagen gelten ab der erstmaligen Anwendung des § 2b UStG.“

BMF-Schreiben an die kommunalen Spitzenverbände vom 29.11.2019, III C 2 – S 7107/19/10007 :003, zur Anwendung des § 2b UStG bei Erhebung von privatrechtlichen Entgelten durch Einrichtungen mit Anschluss- und Benutzungszwang

 Bei Einrichtungen mit Anschluss- und Benutzungszwang (zB Abwasserentsor-gungseinrichtungen) können von jPöR (zB Gemeinden) nach den Kommunalabgaben- oder Gebührengesetzen der Länder privatrechtliche Entgelte erhoben werden (zB § 13 Kommunalabgabengesetz Baden-Württemberg). Die jPöR kann damit vielfach wählen, ob sie eine öffentlich-rechtliche Gebühr oder ein privatrechtliches Entgelt erhebt.

Zur Frage der Anwendung des § 2b UStG im Falle der Erhebung von privatrechtlichen Entgelten teilt das BMF im Schreiben vom 29.11.2019 Folgendes mit:

„Auch in den Fällen des Anschluss- und Benutzungszwangs, d.h. bei einem gegebenen öffentlich-rechtlichen Handlungsrahmen, führt die privatrechtliche Ausgestaltung der Leistung dazu, dass kein Handeln im Rahmen der öffentlichen Gewalt iSd § 2b Abs. 1 Satz 1 UStG vorliegt.

Die Erörterungen zu dieser Thematik sind abgeschlossen.“

Anmerkung:

Durch das BMF-Schreiben vom 29.11.2019 wurde klargestellt, dass die frühere Auffassung der Finanzverwaltung, nach der in derartigen Fällen der Anwendungsbereich des § 2b UStG eröffnet sei, nicht mehr gilt.

BMF-Schreiben an die kommunalen Spitzenverbände vom 15.1.2020, III C 2 – S 7107/19/10004 :006, zur Anwendung des § 2b UStG auf die Leistungsbeziehungen zwischen einer Anstalt des öffentlichen Rechts (AöR) und ihrer Trägerkommune

 Die vom BMF im Schreiben vom 15.1.2020 geäußerte Auffassung zur Frage der Anwendung des § 2b UStG auf die Leistungsbeziehungen zwischen einer AöR und ihrer Trägerkommune kann wie folgt zusammengefasst werden:

Nach Auffassung des BMF könne für die Leistungsbeziehungen zwischen einer AöR und ihrer Trägerkommune nicht davon ausgegangen werden, dass für diese regelmäßig die Wettbewerbsrelevanz iSd § 2b Abs. 1 Satz 2 UStG ausgeschlossen sei, wenn die Voraussetzungen des § 2b Abs. 1 Satz 1 UStG gegeben sind. Für eine so weite Auslegung des § 2b UStG sei angesichts des Ausnahmecharakters dieser Vorschrift kein Raum. Der Besteuerung seien die tatsächlich verwirklichten Sachverhalte zu Grunde zu legen.

Die Übernahme oder die Übertragung einer Aufgabe oder eines Aufgabenbereichs von/an eine andere juristische Person des öffentlichen Rechts gegen Entgelt stelle einen Leistungsaustausch dar, der nicht entgegen dem Willen des Gesetzgebers pauschal der Umsatzsteuer entzogen werden könne.

Die Tatsache, dass eine Ausnahme von einer allgemein gültigen Regel auf eine bestimmte Konstellation keine ständige Anwendung findet, sondern eine Einzelfallprüfung vorgenommen wird, ob im konkreten Fall die tatbestandlichen Voraussetzungen des § 2b UStG für eine Nichtsteuerbarkeit vorliegen, kann nicht zu einer unverhältnismäßigen Beeinträchtigung führen.

Anmerkung:

Entgegen der Auffassung der kommunalen Spitzenverbände ist das BMF der Auffassung, dass in den Leistungsbeziehungen zwischen einer AöR und ihrer Trägerkommune nicht ohne Weiteres bzw. nicht regelmäßig von einer nichtunternehmerischen Tätigkeit der AöR iSd § 2b Abs. 1 Satz 1 UStG ausgegangen werden kann, wenn die Trägerkommune die Leistungen der AöR im hoheitlichen Bereich vereinnahmt.

Es muss deshalb im Einzelfall geprüft werden, ob auf Seiten der AöR die Voraussetzungen für eine nichtunternehmerische Tätigkeit iSd § 2b Abs. 1 Satz 1 UStG gegeben sind (Tätig-keit im Rahmen einer öffentlich-rechtlichen Sonderregelung, keine Wettbewerbssituation bzw. keine größeren Wettbewerbsverzerrungen iSd § 2b Abs. 1 Satz 2 UStG).

Können die von der AöR auf Grund einer öffentlich-rechtlichen Sonderregelung erbrachten Leistungen gegenüber ihrer Trägerkommune auch von privaten Unternehmern erbracht werden (zB Tätigkeiten im Bereich der Datenverarbeitung) und ist die Umsatzgrenze des § 2b Abs. 2 Nr. 1 UStG (17.500 €) überschritten, so ist die AöR mit ihren Leistungen an die Trägerkommune nach § 2b Abs. 1 Satz 2 UStG unternehmerisch tätig (keine Anwendung des § 2b Abs. 3 Nr. 2 UStG bei Vorliegen größerer Wettbewerbsverzerrungen: siehe BMF-Schreiben vom 14.11.2019, BStBl. 2019 I S. 1140).

In diesen Fällen hilft auch nicht die neu geschaffene Steuerbefreiung nach § 4 Nr. 29 UStG, denn diese ist nicht anwendbar, wenn eine steuerschädliche Wettbewerbssituation besteht.

BMF-Schreiben an die kommunalen Spitzenverbände vom 20.2.2020, III C 2 – S 7107/19/10009 :003, zu weiteren Anwendungsfragen des § 2b UStG

 Die kommunalen Spitzenverbände haben mit Schreiben an das Bundesministerium der Finanzen (BMF) vom 30.10.2019 zahlreiche Fragen zur Anwendung des § 2b UStG gestellt. Ein Teil dieser Fragen wurden vom BMF schon in früheren Schreiben beantwortet (siehe obige Ausführungen)

Zu den restlichen im Schreiben der kommunalen Spitzenverbände vom 30.10.2019 aufgeworfenen Fragen nimmt das BMF im Schreiben vom 20.2.2020 teilweise Stellung (siehe die nachfolgenden Ausführungen) bzw. verweist darin auf noch zu ergehende BMF-Schreiben (zB zu gemeinsamen Einrichtungen zur Beihilfe-, Besoldungs- und Gehaltsabrechnungen) bzw. auf weitere Erörterungen auf Bund-Länder-Ebene (zB zu Konzessionsabgaben, zu Friedhofsgebühren, zur Erstellung einer Positiv-/Negativliste bei hoheitlichen Hilfsgeschäften).

Nachfolgend werden die wichtigsten Fragen zur Anwendung des § 2b UStG, die vom BMF im Schreiben vom 20.2.2020 beantwortet wurden, dargestellt:

Interkommunale Rechenzentren

Stellungnahme des BMF:

„Erbringen interkommunale Rechenzentren Leistungen, die gleichartig im Wettbewerb auch von privaten Dritten erbracht werden können, würde die Nichtbesteuerung dieser Leistungen zu größeren Wettbewerbsverzerrungen führen. Daher ist regelmäßig von einer Unternehmereigenschaft auszugehen.“

Interkommunale Callcenter und der D115-Verbund

Beim D115-Verbund können Bürgerinnen und Bürger über die einheitliche Behördenruf-nummer 115 Auskünfte erhalten. Im Zuge des D115-Verbundes sind viele Kommunen dazu übergegangen, gemeinsame Callcenter zur Erledigung der Aufgaben im D115-Verbund aufzubauen.

Stellungnahme des BMF:

„Die Aufbereitung und Bereitstellung von Informationen für den Bürger durch ein Callcenter ist auch privaten Anbietern möglich. Daher ist regelmäßig von einer Unternehmereigenschaft auszugehen. Zu den etwaigen Leistungsbeziehungen innerhalb des D115-Verbundes enthält die Anfrage keine ausreichenden Informationen.“

Personalgestellungen

Nach Auffassung des BMF stelle die entgeltliche Überlassung von Personal einen nachhaltigen Leistungsaustausch dar, der zur Unternehmereigenschaft führe. Wenn Personal gegen Entgelt überlassen werde, liege grundsätzlich ein steuerbarer und steuerpflichtiger Vorgang vor. Die Unternehmereigenschaft könne im Einzelfall entfallen, wenn keine größeren Wettbewerbsverzerrungen iSd § 2b Abs. 1 Satz 2 UStG vorliegen.

Wahrnehmung wesentlicher Teilaufgaben für eine andere jPdöR in den Bereichen der Abwasserbeseitigung und Abfallentsorgung

Stellungnahme des BMF:

„Wenn die Voraussetzungen des § 2b Abs. 1 Satz 1 UStG vorliegen, führt die Wahrnehmung von (Teil-)Aufgaben einer jPöR für eine andere jPöR zur Steuerbarkeit, wenn größere Wettbewerbsverzerrungen zu Lasten privater Dritter vorliegen. Eine entgeltliche befreiende Aufgabenübertragung auf Grundlage einer öffentlich-rechtlichen Sonderregelung in öffentlich-rechtlicher Handlungsform und im Rahmen öffentlicher Gewalt an eine andere jPöR führt zum Ausschluss der Unternehmereigenschaft, wenn die Übertragung auf Private gesetzlich ausgeschlossen ist (z.B. die Entsorgung von Abfällen aus privaten Haushaltungen nach § 20 KrWG). Davon zu unterscheiden ist hier die auch privaten Unternehmern gestattete Erbringung von Vorleistungen an die zur Entsorgung verpflichtete jPöR zum Zwecke der Durchführung der Abfallentsorgung (§ 22 KrWG), vgl. BMF-Schreiben vom 16.12.2016, BStBl. I, S. 1451, Rn. 25).“

Parkgebühren

Stellungnahme des BMF:

„Die Überlassung unselbständiger Parkbuchten auf öffentlich-rechtlich gewidmeten Straßen gegen Entgelt (Parkscheinautomat) ist nicht umsatzsteuerbar. Auch die Überlassung von Fahrzeugabstellplätzen auf der Straße ist nicht umsatzsteuerbar.

Die Überlassung selbständiger Parkplätze (einschließlich deren Abgrenzung) auf nicht dem Straßenverkehr gewidmeten Grund sowie von Parkplätzen für Behördenbesucher und Mitarbeiter gegen Entgelt stellt einen steuerbaren und steuerpflichtigen Umsatz dar.“

Sondernutzungsgebühren

Stellungnahme des BMF:

„Sondernutzungsgebühren stellen ein Entgelt für die Einräumung des Rechts dar, eine bestimmte öffentliche Fläche für eigene unternehmerische Zwecke nutzen zu dürfen. Erfolgt dies auf Basis einer Gebührenordnung, handelt es sich um eine öffentlich-rechtliche Handlungsform. Ein solches Recht kann nur durch die öffentliche Hand eingeräumt werden. Ein Wettbewerb zu steuerpflichtigen Anbietern besteht daher nicht. Nach § 2b Abs. 1 UStG ist der Leistungsaustausch mangels Unternehmereigenschaft der öffentlichen Hand nicht steuerbar.

Hiervon abzugrenzen sind die Fälle, in denen die Gemeinde die Sondernutzung nicht lediglich erlaubt, sondern selbst vornimmt, in dem sie z.B. Standflächen auf einem Markplatz gegen Entgelt überlässt. Hier wird eine begrenzte Fläche mit zusätzlichen Leistungen wie Stromanschluss und Reinigung zur Nutzung überlassen. Dies stellt eine unternehmerische Grundstücksüberlassung dar (vgl. BFH-Urteil vom 3.3.2011, V R 23/10, BStBl. II 2012, S. 74).“

Feuerwehr-Gebühren

Feuerwehren erheben für ihre Einsätze für Unternehmen und Privathaushalte sowie für Versicherungen idR auf öffentlich-rechtlicher Grundlage (Satzung) Feuerwehrgebühren.

Stellungnahme des BMF:

„Sofern Tätigkeiten der Feuerwehr gegen Entgelt erbracht werden, erfüllen diese Tätigkeiten grundsätzlich die Voraussetzungen der Unternehmereigenschaft nach § 2 Abs. 1 UStG.

In den von Ihnen geschilderten Fällen erhebt die Feuerwehr über ihre Leistungen Gebühren mittels Gebührenbescheid, weshalb sie auf öffentlich-rechtlicher Grundlage nach § 2b Abs. 1 Satz 2 UStG handelt.

Erfüllt die Feuerwehr ihre Pflichtaufgaben, können diese Leistungen von keiner privaten Einrichtung in gleicher Form erbracht werden. Sollten daher für derartige Leistungen Gebühren erhoben werden (z.B. bei vorsätzlicher Brandstiftung oder mutwilliger Alarmierung), sind diese mangels Wettbewerb nicht steuerbar.

Bei Leistungen außerhalb der Gefahrenabwehr tritt die Feuerwehr in Wettbewerb zu Privaten. Insofern sind entsprechende Leistungen steuerbar.

Wenn eine Gemeinde für eine andere Gemeinde vollständig die Tätigkeit der Feuerwehr einschließlich der Atemschutzmasken- und Schlauchwerkstatt übernimmt, liegt kein Wettbewerb zu Privaten vor. Wird demgegenüber nur die Leistung der Atemschutzmasken- und Schlauchwerkstatt gegen Entgelt in Anspruch genommen, besteht eine Wettbewerbssituation.“

 

Prof. Thomas Maier

Rechtsanwalt / Steuerberater,
Hochschule für öffentliche Verwaltung Kehl
n/a